1. Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibschwächen sind außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist - 2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gem. § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden
Leitsatz
1. Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat (Legasthenie im medizinischen Sinn) und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist.
2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 278 BFH/NV 1992 S. 81 Nr. 12 QAAAA-94411
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