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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 634/18 F

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1a; EStG § 5 Abs. 4a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 246 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 252 Abs. 2; HGB § 264 Abs. 2; HGB i.d.F. des BilMoG § 254

Bildung von Bewertungseinheiten im Energiehandel

Leitsatz

  1. Vor der Einfügung des § 254 HGB i.d.F. des BilMoG vom war die Bildung von Bewertungseinheiten handelsrechtlich nur zulässig und der negative Saldo aus nicht realisierten Gewinnen und Verlusten damit nach § 5 Abs. 1a, Abs. 4a EStG i.d.F. vom rückstellungsfähig, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten sich im Sinne einer „ Wenn-dann"-Relation in identischen Werteinheiten betragsgleich und mit identischen Fälligkeitsterminen gegenüberstanden.

  2. Preisänderungsrisiken von Waren und Rohstoffen im Energiehandel können als finanzwirtschaftliche Risiken in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1a EStG fallen.

  3. Drohende Verluste aus Termingeschäften können nicht durch eine Teilwertabschreibung auf die hierfür erbrachten Sicherheitsleistungen gegenüber der Terminbörse (sog. Variation Margins) berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 306 Nr. 6
BB 2024 S. 306 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 980
QAAAJ-53268

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.09.2023 - 7 K 634/18 F

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