Die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1
Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in der Fassung vom
unterliegt der Umsatzsteuer
Leitsatz
Die Apothekerinnen und Apotheker haben die sog. Schutzmaskenpauschale des § 5 Abs. 1 SchutzmV als Gegenleistung für die Abgabe
bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten Personen in der sog.
Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches erhalten.
Für den steuerbaren Leistungsaustausch ist es ausreichend, dass zwischen den Apotheken und der gesetzlichen Krankenversicherung
ein Rechtsverhältnis nach Maßgabe der SchutzmV bestanden hat, in dessen Rahmen tatsächlich gegenseitige Leistungen ausgetauscht
worden sind und die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger
erbrachte Lieferung bzw. sonstige Leistung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken bzw. der Bereitschaft hierzu bildet.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 24 DStRE 2024 S. 844 Nr. 14 UStB 2024 S. 17 Nr. 1 UStB 2024 S. 17 Nr. 1 HAAAJ-53258
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 03.08.2023 - 5 K 136/22
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