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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 136/22

Gesetze: MwStSystRL Art. 2 Abs. 1; SchutzmV § 2 Abs. 1; SchutzmV § 4 Abs. 1; SchutzmV § 5 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr 1 Satz 1

Die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in der Fassung vom unterliegt der Umsatzsteuer

Leitsatz

  1. Die Apothekerinnen und Apotheker haben die sog. Schutzmaskenpauschale des § 5 Abs. 1 SchutzmV als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV an die anspruchsberechtigten Personen in der sog. Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches erhalten.

  2. Für den steuerbaren Leistungsaustausch ist es ausreichend, dass zwischen den Apotheken und der gesetzlichen Krankenversicherung ein Rechtsverhältnis nach Maßgabe der SchutzmV bestanden hat, in dessen Rahmen tatsächlich gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden sind und die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Lieferung bzw. sonstige Leistung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken bzw. der Bereitschaft hierzu bildet.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 24
DStRE 2024 S. 844 Nr. 14
UStB 2024 S. 17 Nr. 1
UStB 2024 S. 17 Nr. 1
HAAAJ-53258

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 03.08.2023 - 5 K 136/22

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