BMF - IV C 3 - S 2221/20/10002 :005 BStBl 2023 I S. 2047

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2024

Zuletzt , DOK 2022/1097940 - (BStBl 2022 I S. 1632)

Bezug: BStBl 2022 I S. 1632

Bezug: BStBl 2019 I S. 911

Bezug: BStBl 2023 I S. 1653

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: [1]


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Vorsorgeaufwendungen nach
Belgien
Irland
Lettland
Malta
51,96 %
75,00 %
76,86 %
51,96 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
39,11 %
12,10 %
2,93 %
39,11 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
8,94 %

(1,68 %)
12,91 %

(2,42 %)
16,81 %

(10,18 %)
8,94 %

(1,68 %)
Gesamtaufwand
100,00 % [2]
100,00 % [3]
96,60 % (3,40 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 % [4]
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
99,07 %
165,00 %
172,68 %
51,96 %


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Vorsorgeaufwendungen nach
Norwegen
Portugal
Spanien
Zypern
57,06 %
85,32 %
96,88 %
85,32 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
42,94 %
-
-
-
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
-
14,68 %

(2,75 %)
3,12 %

(3,12 %)
14,68 %

(2,75 %)
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
101,84 %
184,21 %
486,42 %
85,32 %

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2024 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 €.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 € (= 99,07 % von 1.000 €) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen [BStBl 2019 I S. 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom [BStBl 2023 I S. 1653]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

BMF v. - IV C 3 - S 2221/20/10002 :005

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 2047
EStB 2023 S. 472 Nr. 12
SAAAJ-53169

1Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

2Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

3Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

4Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.