Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ab 2022/2023
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3260Mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Hürden und der Setzung eines steuerlichen Anreizes zum Ausbau der erneuerbaren Energien, hat der Gesetzgeber eine ertragsteuerliche Befreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab eingeführt. Wird dadurch alles einfacher? Zwei (BStBl 2023 I S. 1494, zur Einkommensteuer) und v. (BStBl 2023 I S. 351, zum umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz ab 2023) später tritt in der Anwendungspraxis Ernüchterung ein − vieles ist fortwährend ungeklärt.
.
Neuregelungen
[i]ErtragsteuerDie ertragsteuerliche Befreiung setzt mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen voraus. Dieses Kriterium „vor die Klammer gezogen“ werden auf, in oder an Gebäuden installierte Anlagen von der Befreiung umfasst, die nicht größer sind als 30 kWp. Bei mehr als zwei Wohn-/Gewerbeeinheiten im Gebäude, sind auch größere Anlagen befreit (15 kWp pro Einheit). Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Summe aller begünstigten Anlagen 100 kWp nicht übersteigt (Freigrenze).
[i]UmsatzsteuerUmsatzsteuerlich wurde ab ein Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen eingeführt. Dieser führt, in Kombination mit de...