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Zur Umsatzsteuerbarkeit fortgezahlter Fitnessstudiobeiträge während des Corona-Lockdowns
Überblick zur Verwaltungssicht und Finanzrechtsprechung
Nahezu alle Fitnessstudios waren aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Anordnung anlässlich der Corona-Pandemie gezwungen, ihre Studios zu schließen. Umsatzsteuerlich stellt sich hierbei die Frage, ob Beitragszahlungen während des Lockdowns umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen. Dazu gibt es mittlerweile unterschiedliche FG-Entscheidungen.
, NWB RAAAJ-39833, und , NWB CAAAJ-48534
Welche umsatzsteuerlichen Fragestellungen ergeben sich bei Fitnessstudios, die während der Corona-Pandemie schließen mussten, gleichzeitig aber noch Mitgliedbeiträge erhielten?
Wie sind die ersten FG-Entscheidungen zu bewerten?
Was ist für die Praxis zu raten?
I. Problemstellung
[i]Grambeck, Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge während coronabedingter Schließzeiten, USt direkt digital 14/2023 S. 12, NWB LAAAJ-43810 Die Umsatzbesteuerung knüpft generell an den Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger als zentrales Merkmal an. Kurzum ist für die Umsatzsteuer immer dann kein Raum, wo kein Leistungsaustausch stattfindet.
Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch tatsächlich anzunehmen ist, bietet insbesondere bei Sachverhalten mit gestörtem Leistungsverhältnis reichlich Fallstricke und Konfliktpotenzial. Während der Corona-Pandemie kam es dabei insbesondere in Zeiten des Lockdowns regelmäßig und über längere Zeiträume zu Leistungsstörungen aufgrund behördlich angeordneter Schließungen.
Wie viele andere Wirtschaftsbereiche waren auch Fitnessstudiobetreiber während des Lockdowns von Schließungszeiträumen betroffen, in denen es ihnen rechtlich unmöglich war, die vertragliche Hauptleistungsverpflichtung zu erfüllen. Eine Reihe von Mitgliedern zahlte jedoch die Mitgliedsbeiträge auch während angeordneter Schließungen fort, ohne dass der Fortzahlung eine Leistung gegenüberstand.