BGH Beschluss v. - VIa ZR 238/22

Instanzenzug: Az: 23 U 627/21vorgehend Az: 18 O 91/20

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des zugelassen, soweit der Berufungsantrag zu 1 betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des in dem Antrag bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen (Berufungsantrag zu 1 betreffend kaufvertragliche Ansprüche und Berufungsantrag zu 2) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2004, 1048 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR238.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-53138