Online-Nachricht - Donnerstag, 23.11.2023

Körperschaftsteuer | Organschaft - "finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch (BFH)

Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der , BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, sog. Fußstapfentheorie: ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2010 die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erfüllt sind: Die Klägerin wurde 2008 gegründet, ihr Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Alleingesellschafter der Klägerin war C, der 70 % der Anteile unmittelbar und 30 % mittelbar über eine GmbH & Co. KG hielt. C brachte die Kommanditanteile mit den Anteilen an der Komplementärin rückwirkend zum in die Klägerin ein. Zum Beginn des Jahres 2010 gründete C die B-GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch Einbringung seiner Anteile an der Klägerin. Die Einbringung erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum , dinglich jedoch unterjährig.

Zwischen der Klägerin und der B-GmbH wurde ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der im Jahr 2010 im Handelsregister eingetragen wurde. Nach diesem Vertrag galt die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals für den Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag wirksam wurde.

Das beklagte Finanzamt erkannte die ertragsteuerliche Organschaft für den Veranlagungszeitraum 2010 nicht an, da zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin noch keine finanzielle Eingliederung bestanden habe. Das FG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt (, s. hierzu Dibbert, ).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein.

  • Dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der , BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

  • Die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung setzt nicht voraus, dass beim übertragenden Rechtsträger sämtliche Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erfüllt waren.

Hinweis:

Die Entscheidung ist teilweise inhaltsgleich mit den BFH-Urteilen v. - I R 21/20, I R 36/20, I R 45/20 (s. hierzu unsere Online-Nachrichten v. ).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
RAAAJ-53097