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Bedeutung der Bonität und Solvenz des Einstandsverpflichteten i. S. des § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB
I. Sachverhalt
Die Filia GmbH hat bisher einen handelsrechtlichen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt, prüfen lassen und offengelegt. Sie wird in den übergeordneten Konzernabschluss der ebenfalls prüfungspflichtigen Mater GmbH einbezogen. Der Konzern besteht ausschließlich aus Filia und Mater. Filia möchte nun erstmals von den Privilegien i. S. des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch machen. Alle übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Lediglich die Voraussetzung nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB, nach der sich das Mutterunternehmen (MU) bereiterklären muss, für die von dem Tochterunternehmen (TU) bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen, bedarf der genaueren Betrachtung. Formal ist Mater eine solche Einstandspflicht in geeigneter Weise eingegangen. Allerdings verfügt Mater nicht über ausreichende Mittel, um für entsprechende Verpflichtungen der Filia einzustehen.
II. Fragestellung
Fraglich ist, ob eine formal eingegangene Einstandspflicht der Mater, die bei Materialisierung des Risikos einer Inanspruchnahme von dieser aber nicht erfüllt werden könnte, der Inanspruchnahme der Erleichterungen i. S. des § 264 Abs. 3 HGB durch die Filia entgegensteht.