1. Aufwendungen von Eltern für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt - 2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gem. § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden
Leitsatz
1. Aufwendungen von Eltern für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel sind als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.
2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 212 BFH/NV 1992 S. 81 Nr. 12 DAAAA-94382
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