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Bürgschaft | Inanspruchnahme auf Zahlung aus Selbstschuld
Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge (nur) gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs (vgl. § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB) ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten ZahlungsS. 3177vorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht (vgl. § 768 Abs. 2 BGB) dar.
§ 768 Abs. 2 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Danach verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Die Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers auf einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang hin ist einem rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine Einrede nicht gleichzustellen.