Wird die Feststellung öffentlich-rechtlicher Pflichten vor einem drohenden oder während eines schwebenden Bußgeldverfahrens beantragt, so wird in der Sache um den Inhalt von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts gestritten, die den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten begründen. Gehört die zu beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie ihre diesbezügliche Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen.
Zur Frage des zur Eintragung in das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz mitzuteilenden wirtschaftlich Berechtigten im Falle einer GmbH & Co. KG.
Fundstelle(n): GmbHR 2024 S. 31 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2023 S. 2989 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2023 S. 2989 ZIP 2023 S. 2249 Nr. 43 SAAAJ-52975
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.06.2023 - 4 B 352/22
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