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Fokus: Zahlung von Dienstrad-Leasing-Raten auch bei Zeiträumen ohne Entgeltzahlung
Das ArbG Aachen hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Hat ein Arbeitnehmer die Leasingraten für zur Verfügungstellung eines Dienstrades dem Arbeitgeber auch dann zu erstatten, wenn keine Entgeltzahlung des Arbeitgebers, sondern Krankengeld von der Krankenversicherung bezogen wird? Lesen Sie im Folgenden, warum das ArbG Aachen zugunsten der Arbeitgeberin und der Erstattung der Leasingraten durch den Arbeitnehmer urteilte (ArbG Aachen, Urteil v. - 8 Ca 2199/22, Pressemitteilung Justiz NRW v. ).
Sachverhalt
Im Rahmen des sog. JobRad-Modells wurde die Arbeitgeberin Leasingnehmerin von zwei Fahrrädern. Diese Fahrräder wurden dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen. Durch eine Entgeltumwandlung wurden die monatlich vom Arbeitnehmer zu leistenden Leasingraten gezahlt und der Bruttoarbeitslohn entsprechend gemindert. Der Arbeitnehmer erkrankte später. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen erhielt er von der Krankenversicherung das ihm zustehende Krankengeld. Während der Leistung des Krankengeldes wurden vom Arbeitnehmer die Leasingraten nicht gezahlt. Nach der Genesung ging der Arbeitnehmer wieder seiner Arbeit nach. Die Arbeitgeberin zog zwische...