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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 2383/22

Gesetze: SGB VI § 97; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50

Leitsatz

Leitsatz:

Grob fahrlässig falsche Angaben (hier: Verschweigen einer eigenen Versichertenrente bei Antragstellung auf Witwenrente) liegen auch dann vor, wenn eine dritte Person das Antragsformular ausfüllt und die Versicherte dies "blind" unterschreibt. Im Rahmen des Ermessens ist nicht zugunsten der Versicherten einzustellen, dass die Beklagte keinen Datenabgleich mit einem anderen Versicherungsträger vorgenommen hat.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2024 S. 89
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2024 S. 89
RAAAJ-52906

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2023 - L 10 R 2383/22

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