Die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) richtet sich bei Eintritt des Arbeitsunfalls und Vollendung des 30. Lebensjahres in der Zeit vom bis nach § 90 SGB VII in der bis geltenden Fassung (a.F.).Tritt der Arbeitsunfall während des Studiums ein, lässt sich mangels anderer Anhaltspunkte der JAV nach § 90 SGB VII a.F. durch die fiktive Einstufung in das Eingangsamt nach abgeschlossenem Bachelor-Studium bei Eintritt in den öffentlichen Dienst ermitteln, was der Entgeltgruppe E 9 Stufe 1 TVöD Bund entspricht. Ein vor dem Arbeitsunfall erzielter Verdienst aus einer Tätigkeit als Handballer neben dem Studium wird durch die fiktive Neufestsetzung nach § 90 SGB VII a.F. ersetzt und kann daher nicht zur fiktiven Bemessung hinzugerechnet werden. Streiten die Beteiligten über die Rentenhöhe wegen des zugrundeliegenden JAV, wird ein Bescheid, der die Rentenhöhe wegen einer Erhöhung der MdE abändert, Gegenstand des Verfahrens.
Fundstelle(n): TAAAJ-52901
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.09.2023 - L 10 U 2719/20
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