Die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung setzt voraus, dass er konkret beziffert und entsprechend aktualisiert wird, dass der Anspruchsteller im Einzelnen aufschlüsselt, welche Kosten von ihm in welcher Höhe gegenüber wem aufgebracht worden sind, wie sie sich zusammensetzen und ob bzw. in welcher Höhe er Zahlungen von Dritten (z.B. Krankenkasse, Versicherer) erhalten hat. In diesem Rahmen hat er auch seinen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren. Fehlt es an einem bestimmten Klageantrag oder hinreichendem Tatsachenvortrag, ist die Klage unzulässig.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.09.2023 - L 10 U 2077/20
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