BGH Beschluss v. - 2 StR 354/23

Instanzenzug: Az: 322 KLs 31/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in drei Fällen freigesprochen. Mit am bei den Justizbehörden in K.   eingegangener E-Mail beanstandet der Angeklagte, dass er wegen Schuldunfähigkeit statt wegen Fehlens einer tatbestandlichen Handlung freigesprochen worden ist.

2Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom u.a. ausgeführt:

„1. Da der Angeklagte freigesprochen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt worden ist, fehlt es an einer Beschwer durch das angefochtene Urteil. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung indes nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt (vgl. , NJW 2016, 728 [729]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 296 Rn. 13 mit Überblick zum Meinungsstand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

2. Hinzu kommt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung grundsätzlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dies seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Auch daran fehlt es hier.“

3Dem tritt der Senat bei.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR354.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-52876