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BGH Beschluss v. - 3 StR 367/23

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 22 KLs 2/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass in die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Verurteilungen durch das Amtsgericht Krefeld vom (                         ) und das Amtsgericht Hameln vom (                     ) einbezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer     
      
Berg     
      
Anstötz
      
Erbguth     
      
Voigt     
      

Fundstelle(n):
BAAAJ-52826