Ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 mangels zeitlicher Befristung des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig?
Das Revisionsverfahren wurde bisher unter II R 27/15 geführt und war dort ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 6/14. Das BVerfG hat über das konkrete Normenkontrollverfahren mit dortigem Beschluss vom - 2 BvL 6/14 entschieden. Der Aussetzungsgrund für das Revisionsverfahren II R 27/15 ist damit entfallen. Das Revisionsverfahren wird beim zwischenzeitlich sachlich zuständig gewordenen IX. Senat unter IX R 27/23 fortgeführt.
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