Die Bindung an eine Anrufungsauskunft ist auf den Lohnsteuerabzug beschränkt und erstreckt sich nicht auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder die Veranlagung zur Einkommensteuer (Änderung der Rechtsprechung und Abschn. 147 LStR 1993)
Leitsatz
Die Bindung an eine Auskunft des Betriebsstätten-FA darüber, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (Anrufungsauskunft), beschränkt sich auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren und erstreckt sich nicht auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom VI R 185/76, BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 166 BFH/NV 1993 S. 2 Nr. 1 KAAAA-94358
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