Auslegung eines von einem Medienfonds geschlossenen Filmrechtevertrags nach den Regeln des kalifornischen Rechts
bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten im Rahmen eines von einem Filmfonds geschlossenen Filmrechtevertrags
Leitsatz
1. Ein dem kalifornischen Recht unterliegender Vertrag über die Verwertung eines Films ist unter Berücksichtigung des Rechtsverständnisses
nach kalifornischem Recht auszulegen (unter anderem kalifornisches Vertragsrecht gemäß dem CIV; kalifornisches Zivilprozessrecht
gemäß dem California Code of Civil Procedure; sich aus der Rechtsprechung ergebende allgemeine Ausführungen zur Auslegung
von Verträgen nach dem kalifornischen Zivilrecht). Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen
ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausländische
Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (Anschluss an ).
2. Die Vertragsauslegung ist nach kalifornischem Recht im Wesentlichen in subjektiver Hinsicht vorzunehmen und sodann erst
nach objektiven Kriterien. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dessen Wortlaut nicht klar
und eindeutig ist. Sind die Bestimmungen eines Vertrages hingegen in Wortlaut und Aussage eindeutig, ist der Vertrag nach
seinem Wortlaut zu verstehen (Anschluss an , EFG 2010 S. 1297 und die dort aufgeführten
weiteren Auslegungskriterien und Auslegungsmaximen, z. B. der „einheitlichen Vertragsauslegung”).
3. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Überlassung von Filmrechten nach kalifornischem Recht spezifischen
Handelsbräuchen (§ 1856 [c] CCP) oder spezifischen Usancen bzw. einer – gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Fallrechts
(case law) in der anglo-amerikanischen Rechtsordnung – eigenen Rechtspraxis im Medienrecht Kaliforniens bzw. der kalifornischen
Filmbranche unterliegt, aus denen sich ein vom jeweiligen allgemeinen zivilrechtlichen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis
oder Verwendung von Begriffen ergibt. Die deswegen zur Anwendung gelangenden allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung
nach kalifornischem Recht entsprechen den Grundsätzen des BGB zur Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften.
4. Eine Abschlusszahlung im Rahmen eines Filmvertriebsvertrags, der lediglich die – mit Optionsrechten verbundene – zeitlich
befristete Verwertung bzw. Nutzung der Urheberrechte am Film gestattet, ohne dass aufgrund dieses Vertrages die Filmrechte
bereits voll oder wenigstens im wesentlichen Umfang und endgültig auf den Lizenznehmer übergehen sollten, ist mit dem Barwert
zu aktivieren und über die Laufzeit der Nutzungsüberlassung ratierlich als Ertrag zu erfassen, wenn die Abschlusszahlung keine
Restwertgarantie in Form eines garantierten Mindesterlöses aus der nachvertraglichen Filmverwertung und auch kein verdeckt
vereinbartes Darlehen des Lizenznehmers darstellt, sondern in voller Höhe als (weiteres) Entgelt für die Nutzungsüberlassung
des Filmes an den Lizenznehmer während des Lizenzzeitraums zu beurteilen ist, und wenn die Abschlusszahlung zwar erst bei
Ablauf der befristeteten Filmrechteüberlassung fällig wird, jedoch bereits am Bilanzstichtag ein hinreichend sicherer Anspruch
auf die Abschlusszahlung besteht.
5. Vom Lizenznehmer vor der Ablieferung des Films durch die Lizenzgeberin geleistete feste Lizenzraten sind bei der Lizenzgeberin
nicht als Anzahlungen zu beurteilen und zu passivieren, wenn sie für die von der Lizenzgeberin bereits vor der Ablieferung
des Films gewährten Rechte (in Gestalt von „Nebenrechten”) gezahlt werden sollten.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 1081 Nr. 17 XAAAJ-52729
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