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FG München Urteil v. - 11 K 1328/22

Gesetze: EStG § 3 Nr. 63, EStG § 22 Nr. 5 S. 1, EStG § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, wenn in der Ansparphase durch Entgeltumwandlung unter Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen einbezahlt worden sind

Leitsatz

1. Nach seinem klaren Wortlaut stellt § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG allein auf die (tatsächliche) Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG ab und nicht darauf, ob auch bei objektiv zutreffender Betrachtung die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen haben.

2. Eine Kapitalabfindung in Form einer Einmalauszahlung aus einer Pensionskasse ist daher auch dann in voller Höhe nach § 22 Abs. 5 Satz 1 EStG steuerbar, wenn die auf den Vertrag entrichteten Beiträge unzutreffenderweise nach § 3 Nr. 63 EStG in der Finanzierungsphase des Vertrages vollständig lohnsteuerfrei gestellt worden sind. Die Kapitalabfindung ist auch nicht als außerordentliche Einkunft in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-52724

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FG München, Urteil v. 09.08.2022 - 11 K 1328/22

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