Veräußerung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist kein Zählobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze
Leitsatz
1. Die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftengründer, die jeweilige Suche nach
einem Investitionsobjekt (Mietgrundstück), der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und von Finanzierungsverträgen vor
Übertragung der Anteile an die Gesellschafter bzw. eine nahestehende Person ist keine händler- bzw. produzententypische Tätigkeit,
die der Gewährung der erweiterten Kürzung bei einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft entgegensteht.
2. Die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (sogenannter Share-Deal) ist nicht für
Zwecke der Rechtsfigur der Drei-Objekt-Grenze als Zählvorgang zu bewerten.
Fundstelle(n): BFH/PR 2024 S. 5 Nr. 2 ErbStB 2024 S. 38 Nr. 2 GStB 2024 S. 309 Nr. 9 GStB 2024 S. 309 Nr. 9 OAAAJ-52719
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.09.2023 - 8 K 8162/21
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