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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 8 K 431/22

Gesetze: EStG § 10 Abs. 4

Keine Berücksichtigung von Beiträgen für private Krankenversicherungen, welche den Versicherungsschutz der gesetzliche Krankenversicherung ergänzen, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG

Leitsatz

1. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Satz 1 EStG dient der Sicherung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Besteht eine Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich.

2. Die Basiskrankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG schöpfen den jeweils geltenden Höchstbetrag aus. Für den zusätzlichen Abzug von Versicherungsbeiträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bleibt kein Raum.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 17
DStRE 2024 S. 709 Nr. 12
RAAAJ-52705

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 20.07.2023 - 8 K 431/22

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