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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 5 K 11/23

Gesetze: AO § 60a Abs. 1 ; AO § 57 Abs. 3

Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO

Leitsatz

1. Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungserbringende Körperschaft in ihre Satzung aufnimmt, dass sie ihre steuerbegünstigten Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, verwirklicht.

2. Bei der leistungsempfangenden Körperschaft bedarf es hingegen keiner Satzungsänderung dahingehend, dass auch in dieser das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden Körperschaft aufgenommen wird (sog. "doppeltes Satzungserfordernis").

3. § 57 Abs. 3 AO verstößt nicht gegen EU-Beihilferegelungen.

Fundstelle(n):
DB 2023 S. 2984 Nr. 51
DB 2023 S. 2984 Nr. 51
ErbStB 2024 S. 11 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2024 S. 76
NAAAJ-52702

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 26.09.2023 - 5 K 11/23

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