1. Für die
Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungserbringende Körperschaft
in ihre Satzung aufnimmt, dass sie ihre steuerbegünstigten Zwecke
durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft,
die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, verwirklicht.
2. Bei der leistungsempfangenden
Körperschaft bedarf es hingegen keiner Satzungsänderung dahingehend,
dass auch in dieser das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden
Körperschaft aufgenommen wird (sog. "doppeltes Satzungserfordernis").
3. § 57 Abs. 3 AO verstößt
nicht gegen EU-Beihilferegelungen.
Fundstelle(n): DB 2023 S. 2984 Nr. 51 DB 2023 S. 2984 Nr. 51 ErbStB 2024 S. 11 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2024 S. 76 NAAAJ-52702
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 26.09.2023 - 5 K 11/23
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