Zur Steuerschuldnerschaft
einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die ein Fahrzeug
mit drittländischem Kennzeichen benutzt hat, dass sich im Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung in Deutschland befand
Leitsatz
1. Ein Fahrzeug,
das sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, darf
abgesehen von den in den Art. 214, 215 und 216 UZK-DelVO geregelten
Ausnahmen nur von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen
Person verwendet werden.
2. Benutzt eine im Zollgebiet
der Union ansässige Person dieses Fahrzeug, ohne dass eine der genannten
Ausnahmen vorliegt, wird sie als Besitzer nach Art. 79 Abs. 3 Buchst.
c UZK Steuerschuldner der anfallenden Einfuhrabgaben, wenn sie zum
Zeitpunkt der Inbesitznahme des Fahrzeugs wusste oder vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht
erfüllt war.
3. Hinsichtlich dieses "Wissenmüssens"
ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers
unter den Umständen des konkreten Einzelfalls abzustellen. Vorliegend
war das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer
gewusst hätte, dass die Benutzung des Fahrzeugs durch ihn gegen zollrechtliche
Vorschriften verstoßen würde.
Fundstelle(n): AAAAJ-52699
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 29.08.2023 - 4 K 3/20
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