BVerwG Beschluss v. - 1 WB 49/22, 1 WB 49/22 (1 WB 5/22)

Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige und unbegründete Anhörungsrügen

Gesetze: § 23a Abs 3 WBO, § 152a Abs 4 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO

Tatbestand

1Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen gegen den BVerwG 1 WB 5.22 -, mit dem der Senat seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin vom zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - A 1-840/8-4000" aufzuheben. Er macht in einer Vielzahl von Punkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

2Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

3Die Anhörungsrügen, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet ( 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 4 m. w. N.), bleiben erfolglos.

41. Die für den Antragsteller von seinen Bevollmächtigten zu 1. und 2. erhobenen Anhörungsrügen vom 18. und gegen den Beschluss vom sind unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben sind (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 VwGO).

5Eine Anhörungsrüge eines durch die Entscheidung beschwerten Antragstellers ist nur dann in der gesetzlichen Form erhoben, wenn der Antragsteller darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Antragsteller kann dies nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. - juris Rn. 2; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabes vgl. - NJW-RR 2011, 1608 Rn. 39).

6Ausgehend davon erweisen sich die Anhörungsrügen als unzulässig. Der Antragsteller hat sie durch seine Bevollmächtigten zu 1. und 2. am 18. bzw. am erheben lassen. Zu diesen Zeitpunkten waren ihm und seinen Bevollmächtigten zu 1. und 2. lediglich der Tenor des Beschlusses vom , die von dem Vorsitzenden des Senats nach Verlesen der Urteilsformel in Anwesenheit des Antragstellers und seiner Bevollmächtigten mündlich mitgeteilten Gründe sowie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 44/2022 vom bekannt. Der in vollständiger Form abgefasste Beschluss ist seinem Bevollmächtigten zu 1. erst am und seinem Bevollmächtigten zu 2. erst am zugestellt worden. Da die Gründe des Beschlusses zu den Zeitpunkten der jeweiligen Anhörungsrüge für den Antragsteller noch unbekannt waren, konnte er in seinen Anhörungsrügen auch nur Mutmaßungen über eine entscheidungserhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs anstellen. Das gilt auch mit Blick auf die mündlich mitgeteilten Gründe und die Pressemitteilung. Diese Mitteilungen haben nur die Bedeutung einer vorläufigen Information, denen sich nicht verbindlich entnehmen lässt, welche Erwägungen für den Beschluss tatsächlich tragend sind. Allein die schriftliche Beschlussfassung ist maßgebend (vgl. - juris Rn. 4 m. w. N.; s. a. 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 14). Damit fehlte es im jeweiligen Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge an einem rügefähigen Gegenstand sowie an den nach § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegungen zum Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung.

72. Die weiteren Anhörungsrügen des Antragstellers, die der Senat bei sachgerechter und rechtsschutzfreundlicher Auslegung seines Anliegens in den Schreiben seines Bevollmächtigten zu 1. vom , seines Bevollmächtigten zu 2. vom und seines früheren Bevollmächtigten zu 3. vom erblickt, sind zwar zulässig, aber nicht begründet.

8a) Dass der Senat den Beschluss in vollständiger Form abgefasst und zugestellt hat, ohne zuvor über die von den Bevollmächtigten zu 1. und 2. erhobenen ersten Anhörungsrügen des Antragstellers entschieden zu haben, verletzt das rechtliche Gehör des Antragstellers schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil diese Anhörungsrügen als unzulässig zurückzuweisen waren (vgl. unter 1.).

9b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 Rn. 12 und vom - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; 1 WB 10.14 <1 WB 1.13> - juris Rn. 11). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist ( 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 5).

10Danach liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor.

11aa) Die Ausführungen des Bevollmächtigten zu 1. in dem Schreiben vom vermögen einen Gehörsverstoß des Senats nicht aufzuzeigen.

12(1) Die Darlegungen auf den Seiten 1 bis 3 des Schreibens beschränken sich im Wesentlichen auf eine pauschale Kritik der Anwendung des materiellen Rechts durch den Senat in dem angegriffenen Beschluss. Soweit der Antragsteller rügen lässt, er und seine Experten seien vom Senat nicht gehört und die Ergebnisse der Beweisaufnahme seien "entweder ignoriert oder teilweise sogar ins Gegenteil verkehrt" worden, konkretisiert er diese Einwände nicht näher.

13(2) Mit seinem in Abschnitt I. des Schreibens vom auf den Seiten 4 bis 8 enthaltenen Vorbringen zu den Erwägungen des Senats unter den Rn. 49, 51 und 236 des angegriffenen Beschlusses belässt es der Antragsteller dabei, von seinem Bevollmächtigten als solche bezeichnete "besondere grobe Rechtsanwendungsfehler" zu beschreiben, ohne dabei zu erläutern, inwiefern sich mit diesen angeblichen Mängeln in der rechtlichen Argumentation Gehörsverstöße verbinden.

14(3) Die in Abschnitt II. des Schreibens vom auf den Seiten 9 bis 26 vorgetragene Kritik an im Einzelnen angesprochenen Erwägungen des Senats ist ebenfalls nicht geeignet, der Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen.

15(a) Soweit der Antragsteller mit Blick auf Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses darauf hinweisen lässt, dass er sich zur Illustration der von ihm angenommenen Verharmlosung von Impfkomplikationen in der deutschlandweiten Statistik des Paul-Ehrlich-Instituts - anders als vom Senat dargestellt - nicht nur auf die von der BKK Provita herausgegebene Studie bezogen habe, und daran die Kritik knüpft, der Sachverhalt werde grob verzerrt, zeigt dieser Vortrag schon nicht konkret auf, welche weiteren Belege von dem Antragsteller benannt worden sein sollen und inwiefern ihre fehlende Erwähnung im Tatbestand zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung geführt hat.

16(b) Der mit der Anhörungsrüge zu Rn. 11 des angegriffenen Beschlusses dargelegte Einwand, der Antragsteller habe anders als vom Senat dargestellt nicht nur vorgetragen, dass die "Covid-19-Injektionen" "fast keinen" Nutzen hätten, sondern dass sie überhaupt keinen Nutzen hätten, legt ebenfalls keinen Gehörsverstoß nahe. Denn im Hauptsacheverfahren hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den verfügbaren Impfstoffen zur Bekämpfung der Infektionskrankheit SARS-CoV-2 der Sache nach in Übereinstimmung mit der vom Senat gewählten Formulierung jedenfalls einen "minimalen Nutzen" zuerkannt (vgl. Schreiben vom , S. 48) und eingeräumt, dass diese Impfstoffe geeignet seien, "allenfalls einige Zeit vor schweren Verläufen" zu schützen (vgl. Schreiben vom , S. 17). Abgesehen davon erweist sich die vom Antragsteller behauptete Auslassung des Senats auch schon deshalb als unzutreffend, weil der Senat schon am Anfang der Passage unter Rn. 11 das Vorbringen des Antragstellers wie folgt zusammengefasst hat: "Die in Rede stehenden Impfstoffe hätten auch nicht den behaupteten Nutzen. Ein positiver Effekt auf das Infektionsgeschehen sei nicht belegt. Vor einer Infektion oder Erkrankung würden die Stoffe nicht schützen. Sie würden auch keine sterile Immunität erzeugen. Dass sie zu milderen Verläufen führten, sei nicht nachgewiesen."

17(c) Zu den Ausführungen des Senats unter Rn. 14 bis 19 des angefochtenen Beschlusses, die das wesentliche streitige Vorbringen des Bundesministeriums der Verteidigung wiedergeben, lässt der Antragsteller lediglich vortragen, dass dort erwähnte Behauptungen zur Gesundheitsgefährdung für Soldaten durch die Infektionskrankheit SARS-CoV-2 (Rn. 16), zur Wirkung der Impfstoffe (Rn. 17), zur Risikoabwägung im Vorfeld der Zulassung der Impfstoffe (Rn. 18), zu Todesfällen und Nebenwirkungen infolge von Impfungen (Rn. 18) sowie zur individuellen Risikoabwägung im Rahmen der Kontraindikationsprüfung des zuständigen Impfarztes (Rn. 19) schon vor dem widerlegt worden seien. Ein Gehörsverstoß erschließt sich daraus nicht.

18(d) Soweit sich das Anhörungsrügevorbringen im Folgenden mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Senats unter den Rn. 35, 43, 46, 49 bis 51, 59, 65, 68, 71, 73, 78 bis 82, 85, 87, 89, 93, 97, 101, 111, 112, 116, 119, 133, 135, 144, 150 bis 153, 156, 158, 162, 166, 171, 183, 188 ff. und Rn. 234 ff. befasst, wendet sich der Antragsteller im Stile einer Rechtsmittelschrift durchgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen des Senats und dessen rechtliche Würdigung. Damit ist aber eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Dass der Senat aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht die von ihm für richtig gehaltenen rechtlichen Schlüsse gezogen hat, stellt keine unrichtige Erfassung seines Sachvortrages dar.

19Die in der Kritik des Antragstellers an den Erwägungen des Senats unter den Rn. 50 und 81 darüber hinaus geltend gemachten Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) müssen unberücksichtigt bleiben, weil die Anhörungsrüge nach § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 VwGO hierauf nicht gestützt werden kann.

20(e) Auch die abschließenden Bemerkungen des Antragstellers auf den Seiten 26 bis 31 vermögen einen Gehörsverstoß nicht zu begründen, weil sie sich ebenfalls nur in einer Kritik an der Würdigung des Senats erschöpfen und sich darüber hinaus mit der Wiedergabe von Auszügen einer Strafanzeige der in der Schweiz ansässigen Kanzlei ... vom auf Erkenntnisse stützen, die der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach der Verkündung seines Beschlusses veröffentlicht worden sind.

21bb) Die Ausführungen des Bevollmächtigten zu 2. in seinem Schriftsatz vom legen einen Gehörsverstoß zu Lasten des Antragstellers ebenfalls nicht dar.

22(1) Mit seiner Anhörungsrüge macht der Antragsteller geltend, die Annahme des Senats, den "COVID-Injektionen" sei zumindest bis zu einem gewissen Grad die Fähigkeit beizulegen, die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 101 ff.), stehe im Widerspruch zum dramatischen Anstieg der Corona-Fallzahlen bei der Bundeswehr, die das Bundesministerium der Verteidigung habe einräumen müssen und die von der früheren Bevollmächtigten B. in ihrem Schriftsatz vom im Einzelnen analysiert worden seien; auf diesen Anstieg gehe der Senat mit keinem Wort ein. Dieser Vortrag führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß.

23Der Senat hat in den vom Bevollmächtigten zu 2. in Bezug genommenen Passagen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, der Dienstherr habe im November 2021 zum Zeitpunkt der Änderung der Allgemeinen Regelung A1-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" davon ausgehen können, dass eine Impfung zum Schutz der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten beitrage und damit auch die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sichere. Die damals zugelassenen Impfstoffe hätten nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bei Infektionen mit der Delta-Variante des Virus eine sehr hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere Infektion (z. B. Behandlung im Krankenhaus) und eine gute Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische Covid-19-Infektion geboten. Im November 2021 sei eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon ausgegangen, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten und auch das Virus seltener übertragen könnten als nicht geimpfte oder nicht genesene Personen. Es sei auch angenommen worden, dass dann, wenn sich Geimpfte infizierten, sie weniger und nur für einen kürzeren Zeitraum als nicht Geimpfte infektiös seien und eine Covid-19-Schutzimpfung zum Schutz anderer beitrage ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 101). Eine davon abweichende Eignungsprognose sei auch nicht mit dem Auftreten der im November 2021 noch neuartigen Omikron-Variante angezeigt gewesen ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 102). Der Dienstherr könne auch davon ausgehen, dass die Eignung der mRNA-Impfstoffe über den Winter 2021/2022 hinaus bis heute erhalten geblieben sei. Das Robert-Koch-Institut gehe davon aus, dass die verfügbaren Impfstoffe auch unter der Dominanz der Omikron-Variante für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen - insbesondere nach einer Auffrischimpfung - weiterhin einen sehr guten Schutz gegenüber einer schweren Covid-19-Erkrankung vermittelten ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 103).

24Die vom Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom übermittelten und von der früheren Bevollmächtigten B. mit Schreiben vom erörterten Zahlen über den Anstieg der Inzidenzen in der Bundeswehr für den Zeitraum von November 2021 bis April 2022 sind nicht geeignet, die Würdigung der Geeignetheit der Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus durch den Senat infrage zu stellen. Wie bereits das Bundesministerium der Verteidigung in dem erwähnten Schreiben ausgeführt hat, korrespondieren die ansteigenden Inzidenzen ab November 2021 mit der in diesem Monat einsetzenden Welle im zivilen Bereich und bieten damit von vornherein keine nachvollziehbare Grundlage für die von der früheren Bevollmächtigten B. damit verbundenen Spekulationen über eine angebliche Kausalität zwischen der Pflicht zur Duldung der Schutzimpfung und dem Anstieg der SARS-CoV-2-Fallzahlen unter den Soldatinnen und Soldaten. Einer näheren Erörterung dieser erkennbar ohne Substanz angestellten Mutmaßungen bedurfte es deshalb nicht. Für die vom Senat hervorgehobenen positiven Wirkungen der Schutzimpfung, etwa bei der Verhinderung schwerer Infektionen, lassen sich ohnehin keine abweichenden Schlussfolgerungen ableiten.

25(2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erschließt sich ein Gehörsverstoß auch nicht aus seinem Einwand, der Senat übergehe mit seiner auf eine dänische Haushaltsstudie und deren Heranziehung durch den Sachverständigen Dr. Wichmann gestützten Einschätzung, die "COVID-Injektionen" böten einen relevanten Übertragungsschutz (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 107), den Vortrag zu den methodischen Schwächen dieser Studie auf Seite 19 des Schreibens seines Bevollmächtigten zu 2. vom .

26Unter Rn. 107 der angefochtenen Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass mit der durch das Impfserum ausgelösten Antikörper-Bildung auch eine Reduktion des Transmissionsrisikos unter dreifach-geimpften Personen verbunden sei, könne gleichfalls - auch bei Berücksichtigung wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten - als eine vertretbare Prognose erachtet werden. Die hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegte Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom mit einer behaupteten Reduktion des Übertragungsrisikos von 77 % im Vergleich zu Ungeimpften sei von dem Sachverständigen Dr. Wichmann zwar in der mündlichen Verhandlung vom nicht bestätigt worden. Er habe jedoch unter Verweis auf Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark ausgeführt, dass nach drei bis vier Monaten ein Transmissionsschutz bestehe, der sich bei 20 bis 40 % bewege. Die Ständige Impfkommission begründe ihre Impfempfehlung ebenfalls mit der damit verbundenen Reduzierung der Transmission. Diesem Aspekt habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht Bedeutung beigemessen ( - NVwZ 2022, 950 Rn. 185).

27Der Senat hat sich bei seiner Einschätzung der Vertretbarkeit der von dem Dienstherrn angestellten Prognose hiernach auf eine Reihe von Erkenntnissen gestützt, von denen der Bevollmächtigte zu 2. lediglich die dänische Haushaltsstudie behandelt und ihre Eignung als Erkenntnisquelle für die Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. Wichmann wegen der auf Seite 19 seines Schreibens vom beschriebenen Beanstandungen bezweifelt. Dort werden der Umstand, dass es sich um keine Studie, sondern nur um eine retrospektive Analyse positiver PCR- und Antigen-Tests von Personen handeln solle, die anhand ihrer persönlichen Identifikationsnummer Haushalten zugeordnet worden seien und deren Impf- und Teststatus sich aus der persönlichen Identifikationsnummer ergebe, sowie der von ihm als ungeeignet betrachtete Analysezeitraum "von Weihnachten bis über Neujahr" als methodische Schwächen benannt. Einen Gehörsverstoß legt diese punktuelle, sich ohnehin nur auf einen Ausschnitt der Würdigung des Senats beschränkende Kritik nicht plausibel nahe. Sie verkennt, dass der Senat seine Feststellung tragend auf die fachliche Expertise des Sachverständigen Dr. Wichmann stützt, der bei seiner Auswertung der Studienlage damit auch befähigt ist, den wissenschaftlichen Wert einer Studie unter Berücksichtigung fachlicher Kritik einzuschätzen und ihren Erkenntniswert für seine fachwissenschaftliche Auskunft durch die Zusammenschau mit einer Haushaltsstudie aus Norwegen zu ergänzen.

28Ungeachtet dieser Überlegungen hätte es dem Antragsteller und seinen Bevollmächtigten zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes oblegen, den vermeintlichen - sich aus Sicht des Senats freilich nicht aufdrängenden - Unstimmigkeiten in der Argumentation des Sachverständigen Dr. Wichmann nachzugehen, etwa durch die Stellung entsprechender Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung.

29(3) Gleichermaßen erfolglos bleibt der Antragsteller mit seinen Rügen gegen die Erwägungen des Senats zu der Frage, ob der Impfung zwingende arzneimittelrechtliche Vorschriften entgegenstehen ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 200 ff.).

30(a) Der Vorwurf des Antragstellers, der Senat habe die "arzneimittelrechtlichen Fragen" unter Missachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz ( - Rn. 67) und damit gehörsverletzend für unerheblich erklärt, ist nicht berechtigt.

31Der Senat hat in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er sich nicht verpflichtet sieht, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 208 ff.). Auf diese Erwägungen geht die Anhörungsrüge nicht ansatzweise ein und setzt sich auch nicht mit den vom Senat zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Vorlagepflicht eines mitgliedstaatlichen letztinstanzlichen Gerichts auseinander, sodass sich ihr auch nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen der vom Senat vertretene Ausschluss der Vorlage einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß begründet. Der Antragsteller räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass sich der Senat mit der von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung befasst hat, er widerspricht lediglich der rechtlichen Würdigung des Senats.

32Der vom Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang gerügten Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG muss der Senat nicht nachgehen, da diese Beanstandung - unabhängig von der Geltendmachung einer Gehörsverletzung - keinen statthaften Gegenstand einer Anhörungsrüge behandelt (vgl. - NJW 2008, 3275 Rn. 9). Ungeachtet dessen ist dieser Vorwurf auch nicht begründet, weil ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht - wie zuvor dargestellt - nicht anzunehmen ist.

33(b) Soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Senats wendet, dass die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission - als Grundlage für die Beurteilung des Maßes der Nebenwirkungen von mRNA-Impfstoffen durch den Senat - den medizinischen Standard abbildeten und zu der Annahme berechtigten, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiege ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 220 i. V. m. 91), und mit Blick darauf eine Verletzung der Hinweispflicht als gegeben erachtet, wird damit ebenfalls kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

34Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben. Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte ( 1 WB 1.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

35Gemessen daran beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf einer überraschenden Rechtsauffassung, mit der der Antragsteller nicht rechnen und zu der er sich daher auch nicht äußern konnte.

36Der Senat nimmt unter Rn. 220 der angegriffenen Entscheidung an, dass die mRNA-Impfstoffe objektiv betrachtet nach den vorhandenen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein vertretbares Maß an Nebenwirkungen hätten. Dies hat er schon daraus gefolgert, dass die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut für nahezu alle Altersgruppen die Impfung gegen Covid-19 mit den derzeit zugelassenen mRNA-Impfstoffen empfehle. Denn die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bildeten den medizinischen Standard ab und berechtigten zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiege. Der Senat hat an anderer Stelle ausgeführt, dass der Dienstherr auf die Belastbarkeit des von der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials habe vertrauen dürfen. Das Robert-Koch-Institut verfüge über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen; in seiner Beurteilung sei es unabhängig und international vernetzt ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 90). Bei der Ständigen Impfkommission (STIKO) handele es sich um ein politisch und weltanschaulich neutrales, 1972 gegründetes Expertengremium, das beim Robert-Koch-Institut im Fachgebiet Impfprävention angesiedelt sei und einen optimalen Einsatz verfügbaren Impfstoffs gewährleisten solle. Seine Empfehlungen würden als medizinischer Standard gelten. Die dort ehrenamtlich Tätigen seien Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft. Bei ihrer Tätigkeit seien sie nur ihrem Gewissen verantwortlich und zur unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der STIKO). Bei ihrer Aufgabenerfüllung benutze die Ständige Impfkommission Kriterien der evidenzbasierten Medizin, beziehe insbesondere die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein und führe eine unabhängige epidemiologische Nutzen-Risiko-Abwägung durch. Dabei habe die Ständige Impfkommission nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im Blick ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 91). Der Senat schließt sich hiermit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an ( - BVerfGE 161, 199 Rn. 139).

37Mit dieser Würdigung konnte ein gewissenhafter und kundiger Bevollmächtigter ohne Weiteres rechnen. Der Antragsteller ist mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom an seine beiden damaligen Bevollmächtigten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Stellungnahmen staatlicher Fachbehörden aus dem Gesundheitsbereich das Gewicht amtlicher Auskünfte haben dürften. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission im vorliegenden Zusammenhang waren Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zudem schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Bundeswehr den STIKO-Empfehlungen folge. Auch die zuvor erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht war den Prozessbeteiligten bekannt. Eingedenk dieser Umstände musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch die Möglichkeit einkalkulieren, dass der Senat die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission als hinreichende Grundlage für die Beurteilung etwa von Nebenwirkungen von mRNA-Impfstoffen erachtet und daran entsprechende Schlussfolgerungen knüpft. Der Bevollmächtigte zu 2. hätte danach seinen Vortrag nicht zuletzt aus Gründen der prozessualen Vorsicht darauf einrichten können. Eine Verpflichtung des Senats, sich schon vor der Beschlussberatung verbindlich in der angesprochenen Frage festzulegen und hiervon die Prozessbeteiligten zu unterrichten, bestand jedenfalls nicht.

38(c) Die übrigen Rügen des Antragstellers gegen die Ausführungen des Senats unter den Rn. 200 ff. des angefochtenen Beschlusses beschränken sich auf eine Kritik im Stile einer Rechtsmittelschrift und bedürfen aus diesem Grunde keiner näheren Erörterung.

39(4) (a) Den Bedenken des Antragstellers gegen die vom Senat unter den Rn. 49, 61 ff. und 67 des angegriffenen Beschlusses angestellten Erwägungen fehlt es bereits an der für die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nach § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Schlüssigkeit. Sein Vorbringen beschränkt sich auf Darlegungen zu angeblich übergangenem Vortrag, der sich mit behaupteten Impfkomplikationen, mit der Einsatzfähigkeit der Truppe und mit der Erforderlichkeit einer Schutzimpfung jeweils im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus befasst. Abgesehen davon, dass sich auch dieses Vorbringen jedenfalls in weiten Teilen auf eine Kritik der rechtlichen Würdigung durch den Senat beschränkt, verkennt der Bevollmächtigte zu 2. mit seinen diesbezüglichen Rügen, dass sich der Senat unter den besagten Randnummern des Beschlusses zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG geregelten allgemeinen Duldungspflicht für Schutzimpfungen jeglicher Art äußert und nicht zu der Frage, ob die Pflicht zur Duldung von Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus einer verfassungsrechtlichen Überprüfung Stand zu halten vermag. Aus dem Anhörungsvorbringen lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen die vorgetragenen Rügen die Erwägungen des Senats unter den nach Art. 103 Abs. 1 GG zu beachtenden Prämissen erschüttern könnten. Damit erschließt sich eine Gehörsverletzung, die entscheidungserheblich wäre, nicht.

40(b) Unabhängig davon erweisen sich die vorgetragenen Einwände auch nicht als stichhaltig.

41(aa) Soweit sich der Antragsteller gegen die bei der Prüfung der Frage, ob die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG geregelte Verpflichtung einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt, vom Senat angestellte Erwägung wendet, eine Erhöhung des Sterberisikos werde weder bezweckt noch bewirkt, und darin einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht erblickt, führt dies nicht zum Erfolg.

42Der Antragsteller ist, wie alle anderen Prozessbevollmächtigten, auch zu der Frage einer entsprechenden Grundrechtsverletzung - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am (vgl. Protokoll, S. 4) - gehört worden. Einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten konnte es auch nicht überraschen, dass der Senat - orientiert an der auch dem Bevollmächtigten zu 2. bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( - BVerfGE 161, 199 Rn. 110 ff.) - einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als für Heileingriffe und vorbeugende medizinische Maßnahmen spezielles Grundrecht bejaht. In der Konsequenz dessen konnte ein gewissenhafter und kundiger Bevollmächtigter dann auch nicht von vornherein ausschließen und musste sich darauf einstellen, dass ein Eingriff durch die in Rede stehende vorbeugende medizinische Maßnahme gegen das Grundrecht auf Leben vom Senat verneint wird. Ein derartiger Eingriff muss objektiv zurechenbar bewirkt sein (vgl. allgemein Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Rn. 44). Hierfür bedarf es freilich nachvollziehbarer Anhaltspunkte. Insoweit erscheint es auch vor dem Hintergrund gerade des Vortrages des Antragstellers zu einer entsprechenden Zielrichtung der Schutzimpfung (vgl. etwa Schreiben des Bevollmächtigten zu 2. vom , S. 7 f., und des Bevollmächtigten zu 1. vom , S. 11 ff.) nicht fernliegend, sich mit der Frage zu befassen, ob der Dienstherr mit der hier in Rede stehenden Maßnahme eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos der betroffenen Soldatinnen und Soldaten bezweckt oder bewirkt hat. Bei Heileingriffen und vorbeugenden medizinischen Maßnahmen wie hier ist das ohne Weiteres zu verneinen. Der Senat musste diese Gedankenführung nach alledem nicht schon vor der Beschlussfassung gegenüber dem Antragsteller im Einzelnen erläutern.

43Soweit der Antragsteller zu bedenken gibt, dass der Senat im vorliegenden Zusammenhang Vortrag übergangen hätte, führt dies nicht weiter. Anders als mit der Anhörungsrüge vorgetragen, hat der Senat nicht ausgeschlossen, dass ein Soldat sowohl infiziert als auch geimpft sein und es dadurch zu einer Kumulation von Risiken kommen könne. Der Senat hat lediglich ausgeführt, der unvermeidliche Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen könne, ändere am Charakter der Impfungen als medizinische Heileingriffe und am grundrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 49). Auf die Gründe für mögliche Komplikationen kam es hierbei nicht an. Die Argumentation des Bevollmächtigten zu 2. auf Seite 13 des Schreibens vom zu der angesprochenen Risikokumulation bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung. Die hier angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Kritik des Bevollmächtigten zu 2. gegen die Annahme des Senats, durch die Begründung einer gesetzlichen Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten werde auch hinsichtlich der körperlichen Integrität der Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 73 i. V. m. 72).

44Die weiteren Erwägungen beschränken sich auf eine inhaltliche Kritik insbesondere an dem vom Senat herangezogenen Maßstab und müssen im hiesigen Verfahren unerörtert bleiben.

45(bb) Auf einen Gehörsverstoß weisen auch nicht die Bedenken des Bevollmächtigten zu 2. gegen die Ausführungen des Senats zur materiell-rechtlichen Verfassungsgemäßheit der soldatenrechtlichen Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen (s. dazu näher 1 WB 5.22 - juris Rn. 61 ff.). Mit den Ausführungen der früheren Bevollmächtigten B. in dem Schreiben vom zum Anstieg der COVID-19-Fallzahlen und der Zunahme von Personalausfällen in der Bundeswehr seit November 2021 musste sich der Senat in diesem Kontext nicht näher auseinandersetzen, weil sie für die Frage, ob § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG verfassungsgemäß ist, ohne erkennbaren Erkenntniswert sind. Abgesehen davon lässt sich aus den Zahlen auch nicht ablesen, dass die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr in nennenswertem Umfang beeinträchtigt gewesen ist. Seine Behauptung, die Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus habe die Einsatzfähigkeit in dem zuvor erwähnten Zeitraum akut gefährdet und sich nicht positiv ausgewirkt, bedurfte hiernach als haltlose Behauptung ins Blaue hinein weder ergänzender Beweiserhebung, noch einer ausdrücklichen Widerlegung in den Entscheidungsgründen.

46(cc) Einen Gehörsverstoß im Hinblick auf die Annahme des Senats, der Gesetzgeber habe die Begründung einer berufsbezogenen Duldungspflicht für Schutzimpfungen als erforderlich ansehen können (dazu s. 1 WB 5.22 - juris Rn. 67), sucht der Bevollmächtigte vergeblich aus der Begründung des Senats für die Feststellung abzuleiten, es wäre auch keine gleich effektive Option, die Impfung von einer vorherigen Bestimmung der im Blut der Soldatinnen und Soldaten vorhandenen Antikörper abhängig zu machen.

47Der Senat hat für seine Würdigung - in Reaktion auf Vorbringen des Bevollmächtigten zu 2. in dessen Schreiben vom (S. 9 f.) - zwei Gründe angegeben: Es gebe keine wissenschaftlich klar definierte Menge an Antikörpern, ab der ein ausreichender Schutz auch ohne Impfung vorhanden sei (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand , Nr. 18). Außerdem würde eine laufende Überprüfung der Antikörper-Titer bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 114).

48Der Bevollmächtigte zu 2. bemängelt, beide Behauptungen seien niemals Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Damit dringt er nicht durch. Der Bevollmächtigte zu 2. konnte damit rechnen, dass sich der Senat auch mit seinem diesbezüglichen schriftsätzlichen Vorbringen auseinandersetzen wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am bestand Gelegenheit für die Bevollmächtigten, sich zu jeder Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen zu äußern. Ein Hinweis des Senats vor der Beschlussberatung darauf, wie dieses Vorbringen zu würdigen ist, war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

49Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung lässt sich darüber hinaus auch deshalb nicht feststellen, weil sich dem Vorbringen nicht konkret entnehmen lässt, was der Antragsteller im Einzelnen vorgetragen hätte, wenn der vermisste Hinweis erteilt worden wäre. Die Schreiben des Bevollmächtigten zu 2. vom (S. 10 ff.) und vom (S. 13) geben hierüber keinen hinreichenden Aufschluss und verhalten sich - ebenso wie die Anhörungsrüge - auch nicht zu den vom Senat herangezogenen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts.

50(5) Die gegen die Ausführungen des Senats unter Rn. 79 des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen Rügen verfangen ebenfalls nicht. Sie richten sich in erster Linie gegen den dort wiedergegebenen Prüfungsmaßstab und erschöpfen sich in einer bloßen Kritik an der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Soweit der Bevollmächtigte zu 2. beanstandet, dass es der Senat infolge der Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben und medizinischen Einschätzungen des Bundesministeriums der Verteidigung inner- und außerhalb des hiesigen Verfahrens versäumt habe, sich "mit den hier vorgetragenen Indizien" auseinanderzusetzen, "die eben diese Glaubhaftigkeit erschüttern", fehlt es diesem Vortrag bereits an der erforderlichen Substanz; auf welche "vorgetragenen Indizien" er im Einzelnen Bezug nimmt, erläutert der Bevollmächtigte zu 2. nicht konkret. Soweit er sich vage auf seinen Schriftsatz vom bezieht, liegt es fern, aus der dort geäußerten Kritik an einzelnen Äußerungen oder wissenschaftlichen Publikationen der Oberstärzte Prof. Dr. Kehe, Prof. Dr. Dr. Steinestel und Prof. Dr. Wölfel Schlüsse auf ihre Unglaubwürdigkeit zu ziehen. Derartig haltlose Angriffe gegen die persönliche Integrität und fachliche Expertise der Mitarbeiter des Sanitätsdienstes der Bundeswehr bedürfen keiner ausdrücklichen Widerlegung in den Entscheidungsgründen.

51(6) (a) Die Einwände des Bevollmächtigten zu 2. gegen die Erwägungen des Senats unter Rn. 89 des angefochtenen Beschlusses belassen es im Wesentlichen erneut dabei, die rechtliche Würdigung durch den Senat zu bemängeln. Die insoweit vorgetragene Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist im vorliegenden Verfahren ohnehin ohne Belang, weil sie - wie bereits ausgeführt - unstatthaft ist.

52(b) Soweit dem Senat überhaupt vorgeworfen wird, Vortrag übergangen zu haben, trifft dies nicht zu.

53So hat der Senat entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten zu 2. die "schriftliche Ausarbeitung von Prof. Dr. Ulrike Kämmerer" - gemeint sind deren Gutachten zum Beleg der These, die Gefährlichkeit und Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus werde aufgrund der Anwendung nicht aussagefähiger Antigen- und PCR-Tests völlig überschätzt, sodass in Wahrheit keine Corona-Pandemie, sondern eine Testpandemie vorläge - zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt, wie die - mit der Anhörungsrüge ausgeblendeten - Ausführungen unter Rn. 150, 152 und 153 der angegriffenen Entscheidung belegen.

54Der weitere unter Geltendmachung eines Gehörsverstoßes erteilte Hinweis des Bevollmächtigten zu 2., die im Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten B. (mutmaßlich) vom mitgeteilten Zahlen zum Anstieg der Inzidenzen innerhalb der Bundeswehr nach Einführung der Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus hätten in die angegriffene Entscheidung einfließen müssen, führt nicht weiter. Wie bereits ausgeführt, verbindet die frühere Bevollmächtigte B. mit dem Zahlenwerk Spekulationen über eine angebliche Kausalität zwischen der Pflicht zur Duldung der Schutzimpfung und dem Anstieg der SARS-CoV-2-Fallzahlen unter den Soldatinnen und Soldaten, die fernliegend sind und daher keiner näheren Erörterung im vorliegenden Zusammenhang bedurften.

55(7) Der Bevollmächtigte zu 2. erblickt eine Gehörsverletzung durch den Senat darüber hinaus zu Unrecht in der Feststellung, von dem Antragsteller werde nur die Eingehung eines Impfrisikos verlangt, das eine Mehrheit freiwillig einzugehen bereit sei ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 129).

56Der Bevollmächtigte zu 2. begründet dies wie folgt: Hätte der Senat während des Verfahrens darauf hingewiesen, dass er die angebliche Freiwilligkeit der Impfung in einer Mehrheit der Bevölkerung zum ausschlaggebenden Kriterium erhebe, hätte er für den Antragsteller zu der Frage, wie "freiwillig" die Impfung bei vielen in der Bevölkerung gewesen und wie "freiwillig" die Menschen die Impfrisiken eingegangen seien, viel ausführlicher vorgetragen. Er hätte in diesem Fall ins Feld geführt, dass die Impfung von all jenen nicht freiwillig empfangen worden sei, die nach medizinrechtlichen Maßstäben nicht wirksam eingewilligt hätten. Das seien jedenfalls all jene, die - wie im Gesundheitswesen - vor der Wahl "Spritze oder raus aus dem Job" gestanden hätten, ferner alle, die ohne Impfung aus dem gesellschaftlichen Leben komplett ausgeschlossen worden seien, schließlich all jene, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Da wären die Zustände in den Impfzentren und die irreführenden Angaben im RKI-Aufklärungsbogen thematisiert worden. Er hätte außerdem die systematische Verharmlosung der Impfrisiken in den Systemmedien vorgetragen und zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Ein Gehörsverstoß erschließt sich aus diesem Vortrag nicht.

57Der Senat hat unter Rn. 129 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, für die Angemessenheit der Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Allgemeine Regelung A1-840/8-4000 spreche ferner, dass den Soldatinnen und Soldaten nur ein Impfrisiko abverlangt werde, das die Mehrheit der Bevölkerung freiwillig zur Bekämpfung der Pandemie einzugehen bereit sei. Die Ständige Impfkommission als unabhängiges Expertengremium habe die Covid-19-Impfung unter Einschluss der Auffrischimpfung bereits im November 2021 für alle Erwachsenen empfohlen und halte daran weiterhin fest. Die Durchführung der Impfung entspreche damit dem in der Bundesrepublik Deutschland ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. - BGHZ 144, 1 <9>; u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136). Außerdem habe der Gesetzgeber mit § 20a IfSG auch anderen Berufsgruppen - wenn auch aus anderen Gründen - eine Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Covid-19 auferlegt. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ohne rechtfertigenden Grund ein besonderes Risiko auferlegt und ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt werden würde.

58Ein Gehörsverstoß liegt fern. Er lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil der Bevollmächtigte mit seiner Formulierung, er hätte "viel ausführlicher vorgetragen", zu erkennen gibt, dass die angesprochene Problematik Gegenstand des Verfahrens gewesen ist und er dazu vortragen konnte. Ungeachtet dessen stellt die kritisierte Erwägung des Senats nur einen Ausschnitt aus der vom Senat angestellten Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse dar, worauf bereits die Verwendung der Formulierung "spricht ferner" weist; anders als die Anhörungsrüge nahezulegen sucht, war die Feststellung mithin nicht - wie der Bevollmächtigte zu 2. meint - von ausschlaggebender Bedeutung für den Senat, sondern stand - unselbständig entscheidungstragend - neben weiteren Erwägungen, die unter den Rn. 128 und 130 bis 132 der angegriffenen Entscheidung enthalten sind und mit denen sich der Bevollmächtigte zu 2. - mit Ausnahme der unter Rn. 131 enthaltenen Beurteilung - nicht auseinandersetzt. Ferner blendet der Bevollmächtigte zu 2. aus, dass auch der Senat Duldungspflichten anderer Berufsgruppen im vorliegenden Senat gesehen und in seine Betrachtung einbezogen hat. Der Antragsteller verkennt schließlich, dass der Senat nicht ausschlaggebend auf die Freiwilligkeit in dem vom Antragsteller eng begrenzten Sinn abstellt, sondern auf die Teile der Bevölkerung, die sich ohne allgemeine Impfpflicht und damit in diesem Sinne freiwillig impfen ließen.

59(8) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge gegen die Erwägung des Senats, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 112). Mit seiner Kritik, der Senat habe sich nicht mit dem im Schriftsatz seines Bevollmächtigten zu 2. vom , S. 30, erwähnten Therapieansatz des südafrikanischen Arztes Dr. ... inhaltlich auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, gelangt der Antragsteller nicht zum Erfolg.

60Der Senat hat die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beantwortende Frage, ob der Dienstherr die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen auch als erforderliche Maßnahme ansehen konnte, dahingehend beantwortet, dass dem Dienstherrn keine gleich wirksamen und weniger belastenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten und stünden ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 108). Die unter Anlegung dieses Maßstabs getroffene Einschätzung des Senats, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor, beruht auf der entsprechenden Bekundung des Sachverständigen Dr. Wichmann, der gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass die Ständige Impfkommission alternative Präventionsmaßnahmen durchaus prüfe ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 112).

61Dass der Senat auf den Therapieansatz Dr. ... in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen ist, erweist sich als unschädlich, weil sich bereits aus dem Schreiben des Bevollmächtigten zu 2. vom und der mit ihm vorgelegten Anlage BF-MS 65 nicht plausibel ableiten lässt, dass es sich bei der besagten Therapie um ein gleich wirksames und weniger belastendes Mittel im Vergleich zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus handelt. In dem Schreiben vom behauptet der Bevollmächtigte zu 2. zwar, dass Dr. ... "mit dem aus Anlage BF-MS 65 ersichtlichen Behandlungsprotokoll Tausende COVID-19-Patienten erfolgreich behandelt". Die Anlage selbst gibt darüber indessen keinen Aufschluss, sondern beschränkt sich in einer Beschreibung der Therapie, wobei in der Unterlage zudem betont wird, dass dieses Dokument nur zur Information diene und keine therapeutische Anweisung enthalte. Es wird dazu geraten, bei einer Infektion mit dem Virus "sofortige medizinische Hilfe" in Anspruch zu nehmen. Aus der Unterlage erschließt sich auch nicht, ob die Therapie nur vor schweren Verläufen oder auch gegen eine Infektion und eine Übertragung des Virus schützen soll. Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht verpflichtet, sich mit diesem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, das gar keine substantiierte Aussage zur Wirksamkeit des dargestellten Therapieansatzes enthält und daher auch nicht im Ansatz den Schluss rechtfertigt, diese Therapie sei in ihrer Wirksamkeit schulmedizinischen Therapien auch nur vergleichbar. Indessen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, auf eine entsprechende - sich hier aus Sicht des Senats nicht aufdrängende - Beweisaufnahme hinzuwirken, um sich das aus seinem Blickwinkel erforderliche Gehör zu verschaffen.

62(9) Der Annahme des Senats, das Einnehmen von Vitamin D sei (im Verhältnis zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus) kein gleich geeignetes Mittel ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 112), begegnet der Antragsteller erfolglos mit dem Einwand, damit übergehe der Senat die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten zu 2. vom vorgelegten Metastudien, die eindeutig das Gegenteil bewiesen.

63Diese Rüge erläuternd führt der Bevollmächtigte zu 2. aus, wenn der Senat meine, aus eigener Kraft entscheiden zu können, dass der Sachverständige Dr. Wichmann mit seiner abweichenden Ansicht recht habe, müsse er in den Entscheidungsgründen darlegen, woher er die erforderliche eigene Sachkunde nehme. Es würden hier jene Maßstäbe gelten, die der Bundesgerichtshof für den Fall eines Konflikts zwischen Privat- und Gerichtsgutachter aufgestellt habe ( - MDR 2020, 114 m. w. N.). Eine derartige Darlegung eigenen Sachverstands suche man in den Gründen der hier angefochtenen Entscheidung indes vergebens. Ein Gehörsverstoß lässt sich aus diesem Vorbringen nicht folgern.

64Der Senat hat sich bei seiner Beurteilung nicht auf seinen eigenen Sachverstand, sondern auf die Expertise des Robert-Koch-Instituts sowie des Sachverständigen Dr. Wichmann gestützt, der diesem Institut angehört und dort als Leiter des Fachgebiets Impfprävention tätig ist; bei ihm konnte davon ausgegangen werden, dass er über einen hinreichenden Überblick über alle wissenschaftlich fundierten anderweitigen Präventions- und Therapiemöglichkeiten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der SARS-CoV-2-Infektion besitzt. Auf diese fachlichen Einschätzungen konnte sich der Dienstherr - worauf der Senat in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat - verlassen ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 137). Der Senat konnte die amtlichen Auskünfte als Beweismittel verwerten; der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es hier bezogen auf die Frage, ob das Einnehmen von Vitamin D (im Verhältnis zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus) ein gleich geeignetes Mittel ist schon deswegen nicht, weil dazu in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt worden ist. Dies ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des hier zu würdigenden Vortrages nicht erforderlich, weil die Anhörungsrüge des Bevollmächtigten zu 2. keinen substantiierten Vortrag enthält, der das Beweisergebnis zu erschüttern vermag (zu diesem Maßstab s. 1 WB 5.22 - juris Rn. 139 m. w. N.). Der bloße Verweis im Schreiben vom auf Metastudien, die angeblich "eindeutig" das Gegenteil beweisen sollen, genügt insoweit jedenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund hilft auch der Verweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht weiter. So wäre es auch hier dem Antragsteller und seinen Bevollmächtigten zur Vermeidung des nunmehr gerügten Gehörsverstoßes zuzumuten gewesen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, zumal sich dem Senat eine Beweiserhebung angesichts der beschriebenen Beweislage nicht aufdrängen musste.

65(10) Keine Gehörsverletzung offenbaren auch die Einwände des Antragstellers gegen die Annahmen des Senats unter Rn. 120 und 121 des angegriffenen Beschlusses.

66Der Bevollmächtigte zu 2. beanstandet, der Senat setze sich mit seiner Annahme, dass schwere Impfkomplikationen extreme Ausnahmefälle darstellten, über die 2,487 Mio. ICD-10-Codierungen hinweg, die sich auf Impfkomplikationen bezögen und die allein für das Jahr 2021 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ermittelt worden seien; auf diese Angaben habe der Bevollmächtigte zu 2. sowohl schriftsätzlich als auch in der Beweisaufnahme vom hingewiesen. Zudem verweist der Bevollmächtigte zu 2. auf die von ihm im Gerichtsverfahren vorgelegte Anlage BF-MS 66 mit einer repräsentativen Auswahl aus über 1 250 Studien zu schweren Impfkomplikationen und dem damit verknüpften Hinweis auf die Breite des Nebenwirkungsspektrums. Daran knüpft er die Kritik, dass der Senat zur Stütze seiner Annahme dem Vortrag des Antragstellers hätte nachgehen müssen, um das wirkliche Ausmaß der Komplikationen zu ermitteln. Auch dieses Vorbringen legt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht dar.

67Der Senat hat bereits in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass ihm in dem Verfahren u. a. zahlreiche Einzelberichte von Impfnebenwirkungen, vorgelegt worden sind. Dieses Vorbringen gab jedoch keinen Anlass zu einer von den amtlichen Auskünften abweichenden Einschätzung des Risikos von Impfnebenwirkungen. Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens ist es nicht, Einzelfällen nachzugehen oder behauptete Impfnebenwirkungen im Ausland zu erforschen. Untersuchungsgegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr die Frage, in welchem statistischen Umfang der Dienstherr bei Einführung und Beibehaltung der Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen mit unerwünschten Nebenwirkungen der zugelassenen und insbesondere der von ihm verwendeten Impfstoffe rechnen musste. Maßgeblich sind dabei die bei der Entscheidung des Dienstherrn vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die in den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlichten Zahlen sind nach wissenschaftlichen Methoden ermittelt worden und konnten als amtliche Auskunft über diese Frage vom Dienstherrn verwertet und in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Deren statistische Richtigkeit wird durch Einzelfallberichte und nicht-wissenschaftliche Meinungsäußerungen nicht erschüttert ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 169 f.). Auf diese Erwägungen, die auch für die Rüge des Antragstellers gegen die vom Senat aufgezeigte Möglichkeit einer Impfung mit Nuvaxovid (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 131) in den Blick zu nehmen ist, geht die Anhörungsrüge nicht ein.

68Die weiteren Einwände gegen die Ausführungen des Senats unter den Rn. 120 und 121 des angegriffenen Beschlusses bedürfen keiner näheren Erörterung, da es sich insoweit um Angriffe gegen die Würdigung des Senats ohne einen erkennbaren Bezug zu einer Gehörsverletzung handelt. Soweit der Antragsteller auch in diesem Kontext auf Dokumente verweist, die erst nach der angegriffenen Entscheidung entstanden bzw. vorgelegt wurden, kann damit eine Gehörsrüge schon im Ansatz nicht begründet werden.

69(11) Keinen Gehörsverstoß vermag der Antragsteller mit Blick auf die Würdigung der Einlassungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bhakdi durch den Senat unter Rn. 156 des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen.

70(a) Die unter Hinweis auf den bereits erwähnten - (MDR 2020, 114) vorgetragene Kritik des Bevollmächtigten zu 2., aus den Entscheidungsgründen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der Senat dem Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel und nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. Bhakdi folge und woher er seine Sachkunde nehme, ignoriert die eingehende Befassung des Senats mit den Thesen von Prof. Dr. Bhakdi ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 155 f.).

71Mit diesen Erwägungen setzt sich der Bevollmächtigte zu 2. nicht auseinander und unterlässt es damit, die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung - auch gemessen an den in dem zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben - nachvollziehbar aufzuzeigen.

72(b) Ebenso wenig auf einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß weist der von dem Bevollmächtigten zu 2. erhobene Vorwurf, der Senat habe sich nicht mit den in seinem Schriftsatz vom enthaltenen Darlegungen zu einem nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhalten des Oberstarztes Prof. Dr. Wölfel (s. dort S. 6 ff.) auseinandergesetzt, mit denen dessen Glaubwürdigkeit "nachdrücklich erschüttert" worden sei. Dieser Auseinandersetzung bedurfte es nicht.

73Die Kritik des Bevollmächtigten zu 2. bezieht sich auf die Erwägung des Senats, nach der die Veröffentlichungen, auf die sich Prof. Dr. Bhakdi zum Beleg seiner Einschätzung beziehe, dass die verwendeten Impfstoffe keine Verbesserung der Immunantwort auf das SARS-CoV-2-Virus vermittelten, nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom die Behauptungen stützende Daten gar nicht enthielten bzw. Prof. Dr. Bhakdis Schlussfolgerungen nicht trügen.

74Die Glaubhaftigkeit von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel sieht der Bevollmächtigte zu 2. ausweislich seines Schreibens vom im Wesentlichen durch die in einem durch den Oberstarzt als Mitautor verfassten Artikel der Fachzeitschrift New England Journal of Medicine enthaltene Bezugnahme des Oberstarztes auf den Fall einer angeblich nicht, tatsächlich aber doch unter Symptomen des SARS-CoV-2-Virus leidenden chinesischen Staatsangehörigen als Beleg für die Möglichkeit einer Ansteckung auch durch symptomlose Personen sowie durch den Umstand erschüttert, dass der Oberstarzt PCR-Tests als hinreichende Infektionsnachweise erachtet.

75Aus Sicht des Senats fehlt es bereits an einer hinreichenden Grundlage für die von dem Bevollmächtigten zu 2. vertretene Annahme. Die aufgeworfenen Zweifel vermögen an den von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel gerügten und mit der Anhörungsrüge bezeichnenderweise auch nicht erörterten Defiziten nichts zu ändern; sie entsprechen auch dem Bild, das der Senat im Übrigen von der Überzeugungskraft des Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi gewonnen hat (vgl. 1 WB 5.22 - juris Rn. 146, 148, 159, 160, 162, 172 bis 174). Darüber hinaus kann jedenfalls der von dem Bevollmächtigten zu 2. benannte Umstand aus Sicht des Senats kein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen und damit weder die persönliche Integrität noch die fachliche Expertise von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel in Zweifel ziehen.

76(12) Zu keinem Erfolg führt die Anhörungsrüge des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Erwägungen des Senats zum Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Belege für die wiederholt vorgetragene These des Antragstellers wendet, die mRNA-Impfung bewirke im menschlichen Körper die Produktion toxischer Spikeproteine (s. dazu 1 WB 5.22 - juris Rn. 160). Der Antragsteller kritisiert dabei die in dem angefochtenen Beschluss fehlende Auseinandersetzung mit der Studie des Mediziners ..., die der Bevollmächtigte zu 2. auf Seite 25 des Schriftsatzes vom zitiert habe. Auf eine Gehörsverletzung weist dies nicht. Auch hier ist - wie zuvor in Abschnitt (10) - auf die Erwägungen des Senats unter den Rn. 169 und 170 zu verweisen. Dass die von dem Bevollmächtigten zu 2. erwähnte Studie unerörtert geblieben ist, erweist sich danach nicht als schädlich. Zudem haben der Antragsteller und seine Bevollmächtigten es unterlassen, zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes auf eine entsprechende Beweiserhebung durch Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu dringen.

77(13) Die Kritik des Antragstellers an den Ausführungen des Senats unter Rn. 163 des angefochtenen Beschlusses zu den Grenzen der Aussagekraft von Tierversuchen zu den Wirkungen von Nanolipiden offenbart keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Soweit der Bevollmächtigte meint, der Senat hätte in der Konsequenz seiner Feststellung umso nachdrücklicher darauf dringen müssen, dass klinische Studien über die Wirkung von Nanolipiden an Menschen vorgelegt werden, und dies mit dem Hinweis verbindet, dass die frühere Bevollmächtigte R. "in den Schriftsätzen" dargelegt habe, dass im Zulassungsverfahren jegliche toxikologische Prüfung unterblieben sei, legt er einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß nicht dar. Es wird nicht konkret dargetan, welcher Vortrag der früheren Bevollmächtigten R. zur Gefahr von Nanolipiden übergangen worden ist. Es ist weder erkennbar, welche Gefahren von Nanolipiden toxikologische Prüfungen im Zulassungsverfahren hätten entdecken können, noch ist in der mündlichen Verhandlung formell ordnungsgemäß ein auf die Einholung eines toxikologischen Gutachtens gerichteter Beweisantrag gestellt worden.

78(14) Auch die mit der Anhörungsrüge vorgetragene Argumentation des Antragstellers gegen die Ausführungen des Senats unter Rn. 178 des angefochtenen Beschlusses verfängt nicht. Aus ihr ergibt sich kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß. Der Antragsteller beanstandet, es fehle jegliche Darlegung, warum der erkennende Senat die Einwände von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel durch den diesseitigen Gegenvortrag nicht für ausgeräumt halte. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.

79Die Einwände des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. Steinestel beziehen sich auf die Thesen und Befunde des Parteisachverständigen Prof. Dr. Burkhardt im Zusammenhang mit Obduktionsnachweisen zu angeblich 40 weiteren Impftoten. Der Senat hat hierzu ausgeführt, diese Erkenntnisse seien nie einem "peer-review" durch unabhängige Wissenschaftler unterzogen und auch nicht in einer Form veröffentlicht worden, die eine solche Kontrolle erlaube. Wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, beruhten seine Ergebnisse auf von ihm und einem Kollegen durchgeführten Nachuntersuchungen von Proben, die aus nicht von ihnen selbst durchgeführten Obduktionen stammten. Damit seien sie - wie Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom nachvollziehbar erläutert habe - mangels eines Nachweises der Einhaltung von Qualitätsrichtlinien von nur eingeschränkter Aussagekraft. Hinzu komme, dass nach der plausiblen Einschätzung von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel für eine Bewertung der dargestellten Befunde weitere Informationen - insbesondere eine ergänzende Anamnese der untersuchten Todesfälle und eine vollständige Darstellung der Methodik der durchgeführten Untersuchungen - erforderlich wären ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 177).

80Der Senat war schon deshalb nicht gehalten, sich in dem angegriffenen Beschluss mit der auf den Seiten 10 bis 24 des Schreibens des Bevollmächtigten zu 2. vom dargestellten Kritik ausdrücklich auseinanderzusetzen, weil sie - ebenso wie der Inhalt des Schreibens des Parteisachverständigen Prof. Dr. Burkhardt vom - in keiner erkennbaren Beziehung zu den vom Senat unter Rn. 177 der angegriffenen Entscheidung verwerteten Einwänden des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. Steinestel steht und damit auch keine erörterungsfähigen Gegenargumente vermittelt.

81(15) Anders als der Antragsteller meint, weisen seine Einwände gegen die Würdigung des Senats unter den Rn. 233 und 236 der angefochtenen Entscheidung auf keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Der Bevollmächtigte zu 2. führt dazu aus, entgegen der Auffassung des Senats handele es sich bei den in den EU zugelassenen "COVID-Impfstoffen" um experimentelle Substanzen. Das zeige sich nicht nur daran, dass etliche klinische Prüfungen im Zulassungsverfahren unterblieben seien (Toxikologie etc.), sondern auch daran, dass nach wie vor klinische Studien liefen, u. a. zur Dosisfindung. Darauf habe er auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom und auf Seite 10 seines Schriftsatzes vom hingewiesen. Der Senat setze sich damit nicht auseinander.

82Ein Gehörsverstoß legt dieses Vorbringen schon deshalb nicht nahe, weil - wie die von dem Bevollmächtigten zu 2. in Bezug genommenen wie auch die weiteren, mit der Anhörungsrüge nicht diskutierten Erwägungen des Senats in diesem Zusammenhang ohne Weiteres zeigen - der in Bezug genommene schriftsätzliche Vortrag für die rechtliche Würdigung bedeutungslos ist. Auch wenn die besagten klinischen Studien noch laufen sollten, ändert dies nichts daran, dass die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen das Folterverbot des Art. 7 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom (BGBl. 1973 II S. 1533) nicht ansatzweise zu berühren vermag.

83(16) Soweit sich der Bevollmächtigte zu 2. gegen die Ausführungen des Senats zum Meldeverhalten von Soldaten im Falle von Impfkomplikationen ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 144), zu Chargenprüfungen und Gefahr von Verunreinigungen der Impfstoffe (s. 1 WB 5.22 - juris Rn. 164 ff.), zur Diskussion über die Ausführungen des Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi und die Ausführungen des Senats zur Bedeutung wissenschaftlicher Mehrheitsmeinungen ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 174), zur Würdigung der Thesen und Befunde des Pathologen Prof. Dr. Burkhardt ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 177), zur Erfassung von Impfkomplikationen ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 183, 190), zur Bedeutung der unterbliebenen Datenübermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Aussagekraft der Berichte des Paul-Ehrlich-Instituts ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 184 ff.), und zur Observed-versus-Expected-Analyse ( 1 WB 5.22 - juris Rn. 189 ff.) wendet, richtet sich der jeweilige Vortrag allein gegen die inhaltliche Würdigung der angesprochenen Fragen durch den Senat, ohne insoweit konkrete Gehörsverstöße aufzuzeigen.

84cc) Das Schreiben des früheren Bevollmächtigten zu 3. vom beschränkt sich auf eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit Teilen des angefochtenen Beschlusses, ohne dass hierbei auch nur ansatzweise entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen aufgezeigt werden. Einer näheren Erörterung dieser Ausführungen bedarf es deshalb nicht.

85dd) Der nach Ablauf der Rügefrist des § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO (spätestens) am und damit verspätet unterbreitete Vortrag in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten zu 1. vom , , , , , , , , , , , , , und vom ist, soweit er sich nicht nur auf erläuternde, ergänzende oder vervollständigende Bemerkungen beschränkt, unbeachtlich (vgl. 8 B 19.19 - juris Rn. 10; - juris Rn. 6; - juris Rn. 16 f.). Die übrigen Bemerkungen rechtfertigen die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht, weil sie sich wiederum allein gegen die Würdigung des Senats richten und zudem in weiten Teilen auf Erkenntnissen gründen, die nach Verkündung des angegriffenen Beschlusses veröffentlicht bzw. von dem Antragsteller vorgetragen worden sind. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls kein Instrument, neuen Vortrag in das Verfahren einzubringen und die Nachholung einer Beweiserhebung durchzusetzen, die im vorangegangenen Verfahren nicht beantragt und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht erforderlich war, weil die zu ermittelnden Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind (s. 1 WB 1.21 - juris Rn. 20).

86ee) Auch einer Würdigung des Schreibens des Bevollmächtigten zu 2. vom bedarf es nicht; dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes für die Anhörungsrüge ohne Relevanz sei (vgl. S. 12). Aus Sicht des Senats trifft dieser Befund zu. Entsprechendes gilt für die Schreiben des Bevollmächtigten zu 2. vom und vom , die sich im Wesentlichen auf die Darlegung neuerer Erkenntnisse beschränken, die dem Senat - soweit ersichtlich - bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen haben oder bekannt waren.

873. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

884. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:030723B1WB49.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-52687