Beschwerdeberechtigung der Beigeladenen; Revisionszulassung
Gesetze: § 61 Nr 3 VwGO, § 65 VwGO, § 14 Abs 1 LuftVG, § 29 Abs 1 S 1 LuftVG, § 14 Abs 2 Nr 1 VerkehrZustV ND, § 79 Abs 1 JustizG ND
Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 12 LB 128/19 Urteilvorgehend VG Lüneburg Az: 2 A 294/16
Gründe
1Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
21. Die für die Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer (vgl. 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 9) liegt vor. Die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 der (niedersächsischen) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) für die Zustimmungsentscheidung nach § 14 LuftVG zuständige Beigeladene zu 1 ist als Landesbehörde gemäß § 79 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) i. V. m. § 61 Nr. 3 VwGO beteiligungs- und damit auch gemäß § 65 VwGO beiladungsfähig (vgl. Schenke, in; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 65 Rn. 5). Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 14 LuftVG steht einem eigenen Recht gleich, weil die Beigeladene zu 1 und das Land Niedersachsen als ihr Rechtsträger im Verhältnis zum Beklagten in einem eigenen Kompetenz- und Aufgabenbereich betroffen sind (vgl. 4 C 30.65 - BVerwGE 21, 354 <356 f.>, vom - 6 C 14.04 - BVerwGE 123, 362 <364> und vom - 4 C 1.15 - BVerwGE 154, 377 Rn. 28). Im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Berufungsurteils wäre die Beigeladene zu 1 über § 121 VwGO an die tragende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach sie mit der bisherigen Begründung der Zustimmungsversagung bestimmten Plausibilisierungsobliegenheiten und damit rechtlichen Maßstäben nicht genügt hat (UA S. 24 ff.; zur Reichweite der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils vgl. 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15). Das hätte für sie vor allem dann Relevanz, wenn sie im Rahmen der anstehenden neuen behördlichen Entscheidung über die Genehmigungserteilung an der Versagung der Zustimmung festhalten sollte.
32. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erforderlichen Zustimmung beschränkt ist, und ob die Luftfahrtfachbehörde bestimmte Plausibilitätsanforderungen hinsichtlich der Begründung einer Versagung der Zustimmung zu erfüllen hat.
4Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:180923B7B6.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-52685