Ob bei einer Vermögensübertragung als Entgelt vereinbarte wiederkehrende Leistungen als Leibrente oder dauernde Last zu beurteilen sind, ist trotz Bezugnahme auf § 323 ZPO nur unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Auslegung der Vereinbarung zu entscheiden
Leitsatz
Die Bezugnahme auf § 323 ZPO führt bei einer entgeltlichen Vermögensübertragung nicht ohne weiteres dazu, daß die als Entgelt vereinbarten wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last zu beurteilen sind. Ob eine dauernde Last oder z.B. eine Leibrente gegeben ist, muß vielmehr die Berücksichtigung aller Umstände bei der Auslegung der Vereinbarungen ergeben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 15 BFH/NV 1992 S. 58 Nr. 9 IAAAA-94350
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