Instanzenzug: Az: XI ZB 4/23 Beschlussvorgehend Az: 37 S 19/22vorgehend Az: 206 C 5/22
Gründe
I.
1Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen E. ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.
2Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann daher durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30 und vom - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10). So verhält es sich hier. Soweit der Kläger "viele" übergangene Anträge und Gehörsverletzungen sowie Form- und Rechtsverstöße rügt, handelt es sich um Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz, die von vornherein nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. , juris Rn. 2; 11 B 18.97, NJW 1997, 3327). Die Rüge einer unzureichenden Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats verkennt, dass der Vorsitzende Richter nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt (vgl. , juris Rn. 3).
II.
3Die Anhörungsrüge des Klägers, als die seine Feststellungsanträge und sein Hilfsantrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO auszulegen sind, ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers richtet, hätte sie zudem durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, vom - I ZB 28/21, juris Rn. 2 und vom - IX ZB 11/23, juris Rn. 2).
4Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den kein Rechtsmittel eröffnet ist und deshalb sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen sowie seine Rechtsbeschwerde zu verwerfen war, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Aus diesem Grund fehlte den Anträgen des Klägers auf Übersendung von Abschriften der Akten das Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Anliegen waren unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung seines Rechtsschutzziels zu dienen (vgl. AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 17; BFH, Beschlüsse vom - X B 55/06, juris Rn. 12 und vom - II S 24/10 (PKH), juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom - 20 ZB 98.1342, juris Rn. 2).
III.
5Nach dem unter I. genannten Maßstab ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Justizangestellte S. ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die ausschließlich auf die Verfahrensweise der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezogenen Rügen sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die Unparteilichkeit der abgelehnten Gerichtsperson und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen (, WM 2022, 2245 Rn. 32 mwN).
IV.
6Die Erinnerung des Klägers gemäß § 573 Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Der Kläger kann weder verlangen, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch hat er einen Anspruch auf die von ihm begehrte "Negativbescheinigung" (vgl. , juris Rn. 7). Die vom Kläger ferner beanstandete Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken stellt bereits keine den Urkundsbeamten übertragene Entscheidung im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO dar (vgl. , juris Rn. 8). Über die Gewährung von Einsicht in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ( aaO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB4.23.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-52670