Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7100-00000-2014/005

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen

(BStBl 2021 I S. 2189)

Bezug:

Das o. g. BMF-Schreiben regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen. Nach der dortigen Anwendungsregelung (Abschn. III des o. g. BMF-Schreibens) wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d. h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Zu der Frage, wie sich die Nichtbeanstandungsregelung auf den Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltsleistungen beim Abmahnenden auswirkt, bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass in Fällen, in denen von der im unter III. enthaltenen Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch gemacht worden ist und die Abmahnleistungen als echter Schadenersatz nicht der Besteuerung unterworfen wurden, ein Vorsteuerabzug für die Rechtsanwaltsleistung beim Abmahnenden nicht zu versagen ist, soweit dessen wirtschaftliche Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7100-00000-2014/005

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 15
UR 2023 S. 856 Nr. 21
UStB 2023 S. 350 Nr. 11
OAAAJ-52651