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Außerbilanzielle Korrekturen bleiben bei der Gewinngrenze außen vor
Für die Prüfung, ob die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags maßgebliche Gewinngrenze von 200.000 € überschritten worden ist, kommt es nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg allein auf den Gewinn laut der Steuerbilanz an. Nicht abziehbare Betriebsausgaben, die außerbilanziell hinzugerechnet werden, führen also nicht zur Überschreitung der Gewinngrenze. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.
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Eine erhebliche praktische Bedeutung hat ein anhängiges Revisionsverfahren zur Bildung von Investitionsabzugsbeträgen. Hintergrund ist die Neuregelung durch das JStG 2020 , wonach es nur noch eine einheitliche Gewinngrenze gibt.
Bis 2019 gab es unterschiedliche Grenzen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei bilanzierenden Unternehmen, bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei Betrieben, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Seit 2020 gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der...