Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 45 - S 2121 - 10

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

Hinweis zur Anwendung in der Praxis:

Für die Vervielfältigung der steuerfreien Beträge nach II Nr. 1.3 sind die nach Nr. 1.1 festgelegten Beträge maßgebend, die sich nach der Anzahl der Einwohner ergeben; nicht jedoch der Mindestbetrag gem. R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR.

Folgendes Beispiel dazu: Ein ehrenamtliches Mitglied eines Gemeinderates mit einer Einwohnerzahl der Gemeinde von höchstens 20.000 Einwohnern hat einen Anspruch auf steuerfreie Zahlungen in Höhe von 125 €/monatlich. Dieser steuerfreie Betrag liegt jedoch unter dem Mindestbetrag gem. R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2021 i. V. m. Artikel 1 der LStÄR 2021 von 250 €/monatlich, so dass gemäß II Nr. 1.1 letzter Satz 250 €/monatlich pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei gezahlt werden können. Für einen ehrenamtlichen Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist, werden die steuerfreien Beträge verdreifacht (II Nr. 1.3 a)), d. h. bei gleicher Einwohnerzahl erhöht sich der Betrag von 125 €/monatlich auf das Dreifache. Insgesamt können damit 375 €/monatlich steuerfrei gezahlt werden. Dieser Betrag übersteigt den Mindestbetrag von 250 €, so dass dieser hier nicht zum Ansatz kommt.

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