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BFH Urteil v. - I R 18/91 BStBl 1993 II S. 139

Gesetze: KStG 1977/1984 § 8 Abs. 3 Satz 2KStG 1977/1984 § 27 Abs. 3 Satz 2BGB §§ 133, 157

Zur mündlichen Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter

Leitsatz

1. Eine mündliche Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern, durch die sich die Gesellschaft verpflichtete, als Gegenleistung für einen ihr durch schriftlichen Vertrag übertragenen Mandantenstamm eine laufende Rentenschuld der Gesellschafter zu übernehmen, kann nicht schon deshalb als klar und von vornherein abgeschlossen angesehen werden, weil die Gesellschaft alsbald nach Übernahme des Mandantenstamms anstelle der Gesellschafter die Rentenzahlungen leistete.

2. Lediglich bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung - wie z.B. die von Dienst- oder Mietverträgen - einen regelmäßigen Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien voraussetzt, kann im allgemeinen aufgrund der Regelmäßigkeit der Leistungen und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung bereits aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch der Schluß gezogen werden, daß ihm eine mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung zugrunde liegt (Ergänzung des , BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 139
BFH/NV 1992 S. 84 Nr. 12
HAAAA-94346

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 29.07.1992 - I R 18/91

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