Gesetze: BerlinFG vom § 19 (BGBl I, S. 1, BStBl I 1979, S. 3)
Investitionszulage für Aufwendungen zum Erwerb eines Rohbaus als Teil der Herstellungskosten eines Gebäudes
Leitsatz
Erwirbt ein Unternehmer teilfertige Gebäude in Berlin (West) und stellt er die Bauwerke alsbald nach dem Erwerb unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten fertig, so kann ihm die Investitionszulage nach § 19 BerlinFG auch insoweit gewährt werden, als ihm Aufwendungen für den Erwerb der unfertigen Gebäude (Rohbauten) entstanden sind und diese beim Veräußerer Herstellungskosten waren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 136 BFH/NV 1990 S. 34 Nr. 5 XAAAA-94345
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