1. Ein Steuerbescheid ist auch dann durch unlautere Mittel erwirkt, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht 2. Eine Änderung dieses Bescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides die aufgrund unlauterer Mittel erwirkte Erstattung erhalten hat
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerbescheid auch dann i.S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO 1977 durch unlautere Mittel erwirkt ist, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht.
2. Die Änderung eines derartigen Bescheides ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides eine durch den Einsatz unlauterer Mittel erwirkte Erstattung nachweislich erhalten hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 13 BFH/NV 1993 S. 1 Nr. 1 TAAAA-94342
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