Verfahrensrecht | Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Biersteuer (BFH)
Die Entnahme von Bier aus einem
Steuerlager mit der Folge der Entstehung der Biersteuer nach § 14 Abs. 1 i.V.m.
§ 14
Abs. 2 Nr. 1 des Biersteuergesetzes stellt für sich
betrachtet noch keine objektive Pflichtverletzung dar, auf die eine
Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH nach
§ 69 Satz 1
AO gestützt werden kann (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 191
Abs. 1 Satz 1 Alternative 1
AO kann, wer kraft Gesetzes
für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch
genommen werden. Gemäß
§ 69 Satz 1
AO,
§ 34 Abs. 1
Satz 1 AO i.V.m.
§ 35 Abs. 1
Satz 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit
deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder
nicht rechtz...
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