Gesetze: § 41 PatG, § 3 PatG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Fahrzeug mit Antikipp/Sperr-Mechanismus“ – zur Priorität – zur offenkundigen Vorbenutzung - keine Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 534 545 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Vehicle having an anti-dive/lockout mechanism“ (Fahrzeug mit Antikipp/Sperr-Mechanismus). Das Streitpatent ist am 18. August 2003 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der US- amerikanischen Patentanmeldungen 60/404,180 P vom 16. August 2002 und 60/421,178 P vom 25. Oktober 2002 (provisional applications) angemeldet worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 603 36 657.0 geführt. Die Offenlegungsschrift wurde als WO 2004/016451 A2 (Anlage A1) veröffentlicht.
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