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Raummiete | Illegale Nutzung vermieteter Räumlichkeiten
Die illegale Nutzung vermieteter Räumlichkeiten (hier: Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs nach Hessischem SpielhallenG) begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist.
Allein die Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs führe nicht zu einem Mangel, so das Gericht. Eine formell rechtswidrige Nutzung stelle für sich genommen noch keinen Sachmangel dar. Solange die Behörde eine formell illegale Nutzung dulde, sei der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus wären Gewährleistungsansprüche hier auch ausgeschlossen, da die beklagte Mieterin, die den Mietvertrag von einer früheren Mieterin übernommen hatte, der langfristigen Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in po...