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BGH 29.06.2023 IX ZR 152/22, NWB 46/2023 S. 3120

Insolvenzverwalter | Rückgewähr eines der Masse entnommenen Vorschusses

Der Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Herausgabepflicht des Beauftragten (vgl. § 667 BGB). Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses beginnt grds. erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen, aus dem sich die Überzahlung ergibt.

Anmerkung:

Die Bewilligung eines Vorschusses hat nur vorläufige Bedeutung. Eine Erfüllungswirkung durch die Entnahme eines Vorschusses tritt nur ein, sofern dem Verwalter tatsächlich ein Vergütungsanspruch zusteht. Die Zustimmung zur Entnahme oder die Bewilligung eines Vorschusses dient nicht der Einschätzung einer späteren Vergütung....

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