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LSG Hessen Urteil v. - L 8 KR 485/19

Gesetze: § 23c SGB IV; § 14 MuSchG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV; § 224 Abs. 1 SGB V; § 240 Abs. 4 SGB V

Leitsatz

Leitsatz:

Der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV beitragsfrei zu stellende Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld entspricht dem von dem Arbeitgeber gemäß § 14 MuSchG tatsächlich zu gewährenden Zuschussbetrag. Ein Abzug der von den Arbeitnehmerinnen zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (abzüglich der von dem Arbeitgeber zu leistenden Zuschüsse hierzu) findet weder im Rahmen des § 14 MuSchG bei der Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts noch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV statt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 49
IAAAJ-52371

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Hessen, Urteil v. 28.09.2023 - L 8 KR 485/19

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