1. Die Ablehnung von Leistungsanträgen auf Kurzarbeitergeld wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens über die Aufhebung der Feststellung, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, soweit beide Verwaltungsakte denselben Zeitraum betreffen.
2. Der nach § 325 Abs. 3 SGB III erforderliche Antrag auf Kurzarbeitergeld wird als empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er der Bundesagentur für Arbeit zugeht. Der Antragsteller trägt ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III kommt nicht in Betracht.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2023 - L 8 AL 1648/22
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