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BFH 26.06.1991 XI R 24/89
Gewerbesteuer; | anzurechnende Körperschaftsteuer als Gewerbeertrag (§ 7 GewStG)
Die anzurechnende KSt und die zugrunde liegende Nettodividende sind derselben Einkunftsart zuzuordnen (). Gehören Aktien, auf die Dividenden gezahlt werden, zum BV, gehören die anzurechnenden Körperschaftsteuern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag.