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BFH Urteil v. - I R 42/89 BStBl 1992 II S. 96

Gesetze: KVStG 1972 § 9 Abs. 1 Nr. 1KVStG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3KVStG 1972 § 6 Abs. 1 Nr. 1KVStG 1972 § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. bBewG § 1 Abs. 1BewG § 9 Abs. 1VStR Abschn. 76 ff.

Zur Frage der Berücksichtigung eines negativen Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung für Zwecke der Gesellschaftsteuer

Leitsatz

Bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zur Schätzung des Wertes von Kommanditanteilen für Zwecke der Gesellschaftsteuer ist die Berücksichtigung eines negativen Ertragshundertsatzes dann nicht geboten, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf keinen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 96
BFH/NV 1992 S. 5 Nr. 1
DAAAA-94304

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BFH, Urteil v. 14.08.1991 - I R 42/89

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