Zur Frage der Berücksichtigung eines negativen Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung für Zwecke der Gesellschaftsteuer
Leitsatz
Bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zur Schätzung des Wertes von Kommanditanteilen für Zwecke der Gesellschaftsteuer ist die Berücksichtigung eines negativen Ertragshundertsatzes dann nicht geboten, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf keinen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 96 BFH/NV 1992 S. 5 Nr. 1 DAAAA-94304