Gewerbesteuer | Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (BMF)
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 GewStG) veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. - FM3-G 1450-4/1).
Danach gilt Folgendes:
Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, stellen Anlagen zur Erzeugung von Strom i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz GewStG dar, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen. Batteriegroßspeicheranlagen verfügen zudem über eine installierte Leistung.
Vor diesem Hintergrund kann der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG eröffnen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der die Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG in Anspruch nehmende Betrieb ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreibt.
Quelle: FM3-G 1450-4/1, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
EAAAJ-52154