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BFH Urteil v. - I R 32/90 BStBl 1992 II S. 94

Gesetze: EStG 1977 § 4 Abs. 1EStG 1977 § 5 Abs. 4EStG 1977 § 6EStG 1977 § 7EStG 1977 § 32b Abs. 1 Nr. 2AO 1977 § 180 Abs. 5DBA Österreich Art. 15 Abs. 3

Zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns einer ausländischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehaltes

Leitsatz

1. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Personenhandelsgesellschaft, die über keine Betriebsstätte im Inland verfügt, ist gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, soweit er für Zwecke des Progressionsvorbehaltes von Bedeutung ist.

2. Bei der Ermittlung des Gewinns können Rücklagen und Abschreibungen nicht berücksichtigt werden, soweit es für sie an einer Rechtsgrundlage im deutschen Steuerrecht fehlt.

3. Die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bestimmt sich nach dem maßgebenden ausländischen Gewerbesteuerrecht, das auf den ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften aufbaut.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 94
BFH/NV 1992 S. 4 Nr. 1
IAAAA-94295

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BFH, Urteil v. 22.05.1991 - I R 32/90

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