Zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns einer ausländischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
Leitsatz
1. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Personenhandelsgesellschaft, die über keine Betriebsstätte im Inland verfügt, ist gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, soweit er für Zwecke des Progressionsvorbehaltes von Bedeutung ist.
2. Bei der Ermittlung des Gewinns können Rücklagen und Abschreibungen nicht berücksichtigt werden, soweit es für sie an einer Rechtsgrundlage im deutschen Steuerrecht fehlt.
3. Die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bestimmt sich nach dem maßgebenden ausländischen Gewerbesteuerrecht, das auf den ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften aufbaut.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 94 BFH/NV 1992 S. 4 Nr. 1 IAAAA-94295
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