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BFH Urteil v. - I R 85/91 BStBl 1992 II S. 937

Gesetze: EStG 1975 § 1 Abs. 3EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG 1975 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO 1977 § 12DBA Schweiz 1971 Art. 1DBA Schweiz 1971 Art. 3 Abs. 1 Buchst. fDBA Schweiz 1971 Art. 4 Abs. 1, 4 und 6DBA Schweiz 1971 Art. 5 Abs. 2 Buchst. aDBA Schweiz 1971 Art. 7 Abs. 7 und 8DBA Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 2, 6 und 7

- Zugehörigkeit der Beteiligung eines schweizerischen Kommanditisten einer inländischen GmbH & Co. KG an der inländischen geschäftsführenden Komplementär-GmbH zur inländischen Betriebsstätte - Beteiligungserträge als Erträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit

Leitsatz

1. Für die tatsächliche Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebssätte i.S. des Art. 10 Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz kann nicht auf die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgestellt werden.

2. Die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH gehört dann tatsächlich zu einer inländischen Betriebsstätte i.S. des Art. 10 Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen.

3. Ist die Tätigkeit einer inländischen Komplementär-GmbH ausschließlich oder fast ausschließlich auf die Geschäftsleitung einer nur im Inland tätigen GmbH & Co. KG beschränkt, so gehört die Beteiligung eines Kommanditisten an der GmbH tatsächlich zu der inländischen Betriebsstätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 937
BFH/NV 1992 S. 61 Nr. 9
YAAAA-94294

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BFH, Urteil v. 26.02.1992 - I R 85/91

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