Langjährige Sanierung einer zu einer unternehmerischen Nutzung bestimmten Ritterburg aufgrund eines unternehmerischen Nutzungskonzepts:
Vorsteuerabzug
kein Vorliegen von Repräsentationsaufwendungen
Leitsatz
1. Hinsichtlich der langjährigen, mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel nur mit öffentlichen Zuschüssen sowie
Spenden durchführbaren Sanierung einer bereits früher in Familienbesitz befindlichen, vom Steuerpflichtigen zurückerworbenen
Ritterburg ist der Steuerpflichtige als Unternehmer anzuerkennen und zum Vorsteuerabzug bezüglich der Sanierungsaufwendungen
berechtigt, wenn bereits bei Beginn der Maßnahmen eine Maßnahmenbeschreibung, eine Kostenschätzung und ein unternehmerisches
Nutzungskonzept eines Architekten vorlagen, der Steuerpflichtige auf Basis dieses Nutzungskonzepts Spenden und Fördermittel
erfolgreich eingeworben hat, ohne die die Sanierung nicht hätte durchgeführt werden können, und wenn er auch während einer
durch Schadstoffbelastung verursachten Unterbrechung der Sanierung eines Teils der Burg im Übrigen das Konzept weiterverfolgt
sowie die Sanierung der übrigen Gebäude weiter vorangetrieben hat.
2. Die Sanierungsaufwendungen (siehe 1.) sind auch nicht als Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
oder nach § 12 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Da die Sanierung einer
Burg nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, ist insoweit der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG erst dann eröffnet,
wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass der Repräsentationsaufwand im Vordergrund steht.
3. Die Sanierung der Burg weist nicht typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Unternehmers
und/oder seiner Geschäftsfreunde auf, wenn sie Teil eines unternehmerischen Gesamtkonzeptes des Steuerpflichtigen ist. Allein
die Tatsache, dass das streitbefangene Objekt seit Jahrhunderten der Familie des Unternehmers gehört hat und seiner Art nach
als Wasserburg, dessen Ursprünge im 12. Jahrhundert liegen, ein Gebäude besonderer Qualität ist, führt nicht zu einer anderen
Betrachtung.
Fundstelle(n): TAAAJ-52029
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.11.2022 - 3 K 75/22
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