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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 1681/17

Gesetze: EStG § 4 Abs 3 Satz 4; EStG § 6 Abs 1; EStG § 6 Abs 2; EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1; HGB § 247 Abs 2

Zuordnung von Goldbarren zum Anlagevermögen trotz Veräußerungsabsicht bei einem Sicherungszweck

Leitsatz

  1. Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögensgegenstand innerhalb des Betriebsorganismus zufällt. (, BFH/NV 1999, 359). Insoweit kommt es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.

  2. Die regelmäßig gegen Anlagevermögen sprechende Veräußerungsabsicht (hier zum Zweck der Finanzierung von Betriebsausgaben) kann durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (hier Erwerb von Gold als Absicherung gegen eine Euro-/Bankencrash) überlagert sein.

  3. Für diesen vorrangigen Sicherungszweck kann sprechen, wenn statt Goldzertifikate mit höheren Kosten verbundene Goldbarren ge- und verkauft wurden.

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 386 Nr. 11
LAAAJ-52023

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 26.06.2023 - 3 K 1681/17

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