Zuordnung von Goldbarren zum Anlagevermögen trotz
Veräußerungsabsicht bei einem Sicherungszweck
Leitsatz
Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögensgegenstand
innerhalb des Betriebsorganismus zufällt. (, BFH/NV 1999, 359). Insoweit kommt es auf die
Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.
Die regelmäßig gegen Anlagevermögen sprechende Veräußerungsabsicht (hier zum Zweck der Finanzierung von Betriebsausgaben)
kann durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (hier Erwerb von Gold als Absicherung gegen eine Euro-/Bankencrash)
überlagert sein.
Für diesen vorrangigen Sicherungszweck kann sprechen, wenn statt Goldzertifikate mit höheren Kosten verbundene Goldbarren
ge- und verkauft wurden.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 386 Nr. 11 LAAAJ-52023
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.06.2023 - 3 K 1681/17
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