1) Für die Ermittelbarkeit der üblichen Miete im Ertragswertverfahren i.S. des § 182 Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit § 186 Abs. 2 BewG
ist nicht erforderlich, dass sich aus dem für die Bewertung genutzten Datenmaterial eine Vergleichsmiete in der Weise finden
lässt, dass deren wertbestimmende Parameter mit denen des zu bewertenden Objekts exakt übereinstimmen.
2) Die abstrakte Ermittelbarkeit der üblichen Miete kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Nachweis der üblichen Miete
durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens – sei es durch den Steuerpflichtigen oder auch durch die Finanzverwaltung
– zumindest möglich erscheint.
3) Weiterhin kann sich die abstrakte Ermittelbarkeit einer üblichen Miete daraus ergeben, dass ihre Ableitung aus einem Mietspiegel
oder aus der tatsächlichen Miete in Betracht kommt.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 737 Nr. 12 ErbBstg 2024 S. 5 Nr. 1 ErbBstg 2024 S. 6 Nr. 1 ErbStB 2024 S. 10 Nr. 1 ErbStB 2024 S. 11 Nr. 1 BAAAJ-52022
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